Union des Sociétés avicoles
du Grand-Duché de Luxembourg
KANINCHEN PREISRICHTER REGLEMENT
Preisrichter – Reglement
der USAL-Preisrichtersektion für Kaninchenzucht
(Präisriichter Lëtzebuerg)
A. Bezeichnung, Ziel und Zweck
Art. 1
Die Sektion trägt den Namen USAL-Preisrichtersektion für Kaninchenzucht. (Präisriichter Lëtzebuerg)
Sie hat den Zweck die Beurteilung der Rassekaninchen nach den Forderungen des Standards und den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen der USAL zu fördern.
Hierzu dienen:
• Aufklärung und Beratung der Rassekaninchenzüchter.
• Ausbildung und Schulung der Zuchtleiter und Preisrichter für Kaninchenzucht.
• gegenseitiger Meinungsaustausch zur gleichmäßigen Auslegung und Anwendung der geltenden Bewertungsvorschriften.
• Ausarbeiten der geltenden Bewertungsvorschriften.
• Ausgabe von Bestimmungen für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Preisrichteranwärter.
• Förderung der Rassekaninchenzucht.
• Schutz der Preisrichter gegen unberechtigte Angriffe.
• Pflege der Kameradschaft innerhalb der Sektion.
B. Zusammensetzung der Sektion und Verwaltung
Art. 2 Die Mitglieder
Mitglieder der Sektion sind alle von der USAL nominierten Kaninchenpreisrichter, Preisrichteranwärter, Zuchtleiter und Ehrenpreisrichter, sofern sie die Bestimmungen dieses Reglements erfüllen.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Titularpreisrichter. Wahlberechtigt sind die Preisrichteranwärter und Ehrenpreisrichter. Die Zuchtleiter sind weder wahlberechtigt noch wählbar.
Diejenigen denen eine Dispens erteilt wurde, resp. welche suspendiert wurden sind weder wahlberechtigt noch wählbar.
Art. 3 Der Vorstand
Oberstes Organ der Sektion ist der Vorstand der aus 5 Preisrichtern besteht, die jeweils für die Dauer von 4 Jahren gemäß einfachem Majorzsystems gewählt werden.
Folgende Posten werden vergeben:
Präsident, Vize-Präsident, Sekretär, Kassierer, Beisitzende. Einer der Vorstandsmitglieder wird als Vertreter der Sektion im USAL-Vorstand bestimmt, gemäß Art. 23 der USAL Statuten. Weitere Posten können intern im Vorstand vergeben werden.
Die Generalversammlung (GV) bestimmt jährlich 2 Kassenrevisore.
Beantragt ein Vorstandsmitglied eine Dispens oder wird er suspendiert muss er sofort aus dem Vorstand austreten. Durch eine außerordentliche GV kann ein Ersatz bestimmt werden, welcher die Amtsdauer seines Vorgängers beendigt.
Das zu ernennende Wahlbüro steht unter der Leitung eines USAL-Vorstandsmitgliedes.
Austretende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, sofern sie dies nicht ausdrücklich schriftlich ablehnen. Kandidaturen für den Vorstand sind schriftlich an den Sektionspräsidenten zu richten, bis vor Beginn der GV.
Die Besetzung resp. die Umbesetzung der Posten erfolgt im Schosse des Sektionsvorstandes.
Der Präsident sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder müssen A-Preisrichter sein. Ausnahmen sind nur im Einverständnis mit dem USAL-Vorstand zulässig.
Wenn aus irgendeiner Ursache sämtliche Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen so sind diese jedoch verpflichtet die Geschäfte weiterzuführen bis ein neuer Vorstand durch eine außerordentliche GV binnen Monatsfrist gewählt wurde.
Art. 4 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die allgemeine Verwaltung und Geschäftsführung der Sektion. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes haben folgende Aufgaben:
Der Präsident: Ihm obliegt die Sektionsführung, er ordnet die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen an und leitet diese. Er kann die Leitung einer Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Der Vize-Präsident: Er vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Der Sekretär: Er ist verantwortlich für die Versammlungsprotokolle. Er führt die Korrespondenz, und bewahrt die ein- und ausgegangenen Schriftstücke.
Der Kassierer: Ihm obliegt die gesamte Kassenführung.
Der Beisitzende: Er unterstützt den Vorstand in all seinen Bereichen.
Der Vertreter im USAL-Vorstand: Dieser vertritt die Belange der Sektion und unterhält die Verbindung zwischen Sektion und USAL-Vorstand.
Der Vorstand bildet auch die Standardkommission welche zuständig ist für Änderungen in den Rassebeschreibungen und für die eventuelle Annahme neuer Rassen in den nationalen Standard.
Hierzu muss der USAL-Vorstand sein Einverständnis geben.
C. Der Zuchtleitertitel
Art. 5 Erwerb des Zuchtleitertitels
Zum Zuchtleiterkursus können nur solche Züchter zugelassen werden, welche Mitglied einer der USAL angegliederten Vereinigung und zumindest während 3 Jahren als Rassekaninchenzüchter im inländischen Zuchtbereich aktiv sind.
Der USAL-Vorstand setzt in Zusammenarbeit mit der Sektion durch Aufruf im Verbandsorgan die Termine dieser Kurse fest und verleiht nach erfolgreicher Abschlussprüfung den Titel Verbandszuchtleiter für Kaninchenzucht.
Ab dann wird der Zuchtleiter zu den Preisrichterzusammenkünften eingeladen.
Die Zuchtleiterprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Nach bestandener Prüfung haben die Zuchtleiter das Recht an den USAL-Vorstand ein schriftliches Gesuch einzureichen um als Preisrichteranwärter zugelassen zu werden.
Art. 6 Pflichten und Aufgaben des Zuchtleiters
Der Zuchtleiter soll:
aktiver Rassekaninchenzüchter sein
sich aktiv am Vereins- und USAL-Geschehen beteiligen
regelmäßig Vorträge in Versammlungen abhalten oder
jährlich wenigstens 1 Fachartikel im LKZ veröffentlichen
die Züchter in der Rassekaninchenzucht beraten
Wenn der Zuchtleiter nicht an mindestens 3 PR -Zusammenkünften pro Jahr teilnimmt, oder pro Jahr 3 mal unentschuldigt den PR-Zusammenkünften fernbleibt, wird er nicht mehr als Mitglied der Sektion geführt und somit nicht mehr eingeladen.
D. Der Preisrichteranwärter
Art. 7
Um die Preisrichterlaufbahn einschlagen zu dürfen muss der Betreffende folgende Kriterien erfüllen:
a) Mitglied einer der USAL angegliederten Vereinigung sein
b) während wenigstens 5 Jahren als Rassekaninchenzüchter im inländischen Zuchtbereich aktiv sein
c) die durch die USAL von der Preisrichtersektion veranstalteten Zuchtleiterkurse besucht, und die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden haben
d) einen Antrag bei der USAL eingereicht haben um als Preisrichteranwärter angenommen zu werden
e) die Luxemburger Sprache beherrschen und mit der Rechtschreibung der deutschen Sprache vertraut sein
f) im Vollbesitz seiner körperlichen Fähigkeiten sein damit er alle Obliegenheiten die mit seinem Amt verbunden sind voll und selbständig ausführen kann. Weiterhin eine einwandfreie Person sein, als Mensch sowie als Züchter
g) an der geforderten Preisrichterausbildung teilnehmen.
Eine letzte Entscheidung zwecks Annahme oder Ablehnung der Kandidatur bleibt dem USAL-Vorstand nach Rücksprache mit dem Sektionsvorstand vorbehalten.
Art. 8
Nach Annahme der Kandidatur wird dem Antragsteller seitens der USAL ein sogenannter Ausweis (carnet de stage) ausgehändigt als Bestätigung für die Anerkennung als Preisrichteranwärter.
Während der vorgesehenen zweijährigen Ausbildungszeit lässt der Anwärter bei Beteiligung an Bewertungen sowie Bewertungskursen vom amtierenden Preisrichter in diesem Ausweis Ort und Datum vermerken und die Teilnahme unterschriftlich bestätigen. Dasselbe gilt beim Abhalten von Fachvorträgen und beim Veröffentlichen von Fachartikeln, die vom jeweiligen Vereinspräsidenten oder dessen Vertreter bescheinigt werden.
Der Anwärter hat die Möglichkeit 2 mal eine einjährige Verlängerung seiner Stagezeit beim USAL-Vorstand zu beantragen.
Falls er binnen 4 Jahren es unterlassen hat die vorgeschriebene B-Preisrichterprüfung abzulegen, so verliert er den ihm zuerkannten Titel des Preisrichteranwärters. Den Titel Zuchtleiter verliert er nicht.
E. Erwerb des B-Preisrichtertitels
Art. 9
Um Preisrichter werden zu können muss der Kandidat:
a) mindestens 18 Jahre alt sein.
b) während wenigstens 2 Jahren als Preisrichteranwärter eingeschrieben sein
c) während dieser Zeit an mindestens 12 Bewertungen oder Bewertungskursen mitgewirkt und wenigstens 4 Fachvorträge abgehalten, oder Fachartikel im LKZ publiziert haben
d) seine praktischen Kenntnisse als aktiver Rassekaninchenzüchter während 5 Jahren unter Beweis gestellt haben
e) denen von der USAL, im Einvernehmen mit dem Sektionsvorstand, veranstalteten Ausbildungskursen für angehende Preisrichter beigewohnt haben
f) nach erfüllen dieser Bedingungen an den USAL-Vorstand ein Gesuch um Zulassung zur B-Preisrichterprüfung einreichen
Ausbildung und Prüfungsmodus bleiben der zuständigen Prüfungskommission überlassen.
Art. 10 Programm der B-Preisrichterprüfung
Das Prüfungsprogramm ist folgendermaßen festgelegt:
Die Prüfung besteht aus einem a) schriftlichen, b) mündlichen, c) praktischen Teil.
a) – 1) Die schriftliche Heimarbeit
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus einer handschriftlichen Heimarbeit über ein aktuelles Thema der Rassekaninchenbranche, die von der Prüfungskommission bestimmt wird und die binnen 2 Monaten beim Kommissionspräsidenten abzuliefern ist.
Diese Aufgabe umfasst wenigstens 4 normale Din A4 Schreibbogenseiten und kann als Fachartikel zur Publikation im LKZ verwendet werden.
a) – 2) die schriftliche Prüfung
Der zweite Teil begreift eine schriftliche Prüfung bestehend aus minimum 15 Fragen welche sich auf die Kenntnisse der in Luxemburg anerkannten Standardbestimmungen, USAL-Statuten und -Reglemente erstreckt.
b) die mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung besteht aus minimum 15 Fragen welche sich auf die Kenntnisse der in Luxemburg anerkannten Standardbestimmungen, USAL-Statuten und -Reglemente erstreckt.
Zum erfolgreichen Bestehen im schriftlichen und mündlichen Teil benötigt der Kandidat 2/3 der zu vergebenden Punkte, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt.
Nachprüfungen müssen binnen 2 Monaten stattfinden.
Eine erneute ungenügende Prüfungsnummer zieht die Note „nicht bestanden“ mit sich. Der Kandidat wird dann nicht mehr in dieser Sparte zugelassen.
Der Kandidat kann nicht zum praktischen Teil der Prüfung zugelassen werden bevor er nicht die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden hat.
c) die praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht in der Bewertung von 20 Tieren verschiedener B-Rassen, beiderlei Geschlechts nach dem von der USAL anerkannten Standard, gelegentlich einer offiziellen Ausstellung. Nach der offiziellen Bewertung werden die von der Prüfungskommission ausgesuchten Tiere vom Kandidaten bewertet. Seine Bewertungsurkunden sind der Prüfungskommission in verschlossenem Umschlag abzugeben, welche diese dann auswertet.
Der USAL-Vorstand bezeichnet auf Vorschlag der Prüfungskommission den Austragungsort der praktischen Prüfung.
Übersieht der Kandidat mehr als 2 Ausschlussfehler bei der Bewertung der 20 Tiere, werden in den einzelnen Positionen größere Abweichungen festgestellt, oder weichen seine Gesamturteile ohne offensichtlichen Grund jeweils mehr als 2 Punkte von denen des amtierenden Preisrichters ab, so gilt seine Prüfung als nicht bestanden.
Eine Nachprüfung im praktischen Teil ist nicht möglich.
Demnach hat der Kandidat die gesamte Prüfung (theoretisch und praktisch) nicht bestanden.
Nach einer 2. Lernphase von 10 Monaten kann sich der Kandidat erneut schriftlich um Zulassung zu einem 2. Versuch bewerben. Nach einem 2. Misserfolg wird der Kandidat in dieser Sparte nicht mehr zugelassen.
Art.11 Prüfungskommission
Der Prüfungskommission gehören im Normalfall die Mitglieder des 5 köpfigen Sektionsvorstandes an. Die Kommission kann jedoch auch mit anderen Sektionsmitgliedern zusammengesetzt werden. Es müssen jedoch immer wenigstens 3 A-Preisrichter der Kommission angehören und anwesend sein, um mit Stimmenmehrheit einen bindenden Entscheid treffen zu können. Bei eventueller Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Die Prüfungskommission wird von einem USAL-Vertreter überwacht.
Art.12 Prüfungsresultat
Aufgrund der Ergebnisse in allen Prüfungsteilen macht die Prüfungskommission dem USAL-Vorstand den Vorschlag zur Annahme, Zurücksetzung oder Nichtannahme des geprüften Kandidaten. Der USAL-Vorstand entscheidet in oberster Instanz über die Verleihung des B-Preisrichtertitels. Das Resultat wird dem Kandidaten vom USAL-Vorstand schriftlich mitgeteilt.
Reklamationen gegen diesen Beschluss sind nicht zulässig.
Der Preisrichtertitel wird nicht zugesprochen wenn der Kandidat bereits Preisrichter in einer anderen Sparte der USAL ist.
Der Titel des B-Preisrichters wird als Übergang und zur Vorbereitung zum vollständigen A-Preisrichter angesehen. Der B-Preisrichter ist berechtigt alle B-Rassen selbstständig zu bewerten. Sollten nicht genügend B-Tiere ausgestellt sein, darf er auch A-Tiere bewerten wenn ein A-Preisrichter zugegen ist. Dieser A-Preisrichter überwacht die Bewertung der A-Tiere und steht mit Rat und Tat zur Seite.
F. Erwerb des A-Preisrichtertitels
Art. 13
Nach 2 Bewertungssaisons muss sich der B-Preisrichter der Prüfung zum A-Preisrichter stellen, um somit als vollwertiger Preisrichter anerkannt und eingesetzt zu werden.
Die Prüfung besteht lediglich aus einem praktischen Teil. Er umfasst alle A-Rassen, über die der zu Prüfende sein Gutachten abgeben muss. Der Ablauf der Prüfung ist der gleiche wie unter Art.10 Absatz c) beschrieben.
Das Prüfungsresultat wird den Kandidaten wie unter Art. 12 beschrieben mitgeteilt.
Art. 14
Als B-Rassen sind bezeichnet:
Alle wildfarbigen und einfarbigen Riesen, Burgunder, Fauve de Bourgogne, alle Wiener, alle Neuseeländer, Chinchilla groß und klein, Alaska, Havanna, Marburger Feh, Perlfeh, Schwarzgrannen, Sachsengold, Hermelin, alle Widder, Kleinwidder und Widderzwerge sowie alle Farbenzwerge in den vorerwähnten Farbenschlägen.
G. Pflichten und Rechte des Preisrichters
Art. 15
Die USAL und die ihr angeschlossenen Vereinigungen und Bezirke verpflichten sich, bei sämtlichen Bewertungen anlässlich der in Frage kommenden Manifestationen, nur die nach obigen Grundsätzen ernannten Preisrichter amtieren zu lassen.
Art. 16
Preisrichtertitel anderer Verbände werden nicht anerkannt. Zwecks Einsetzen zu Bewertungen bedarf es der Genehmigung der USAL.
Mit Ausnahme der USAL-Landesausstellungen darf die Zahl der ausländischen Gastpreisrichter die Zahl der Luxemburger Preisrichter nicht überschreiten. In jedem Fall muss der Obmann ein Luxemburger Preisrichter sein.
Ausnahmen sind nur im Einverständnis mit dem USAL-Vorstand und dem Sektionsvorstand zulässig, und müssen vorher angefragt werden.
Die Gastpreisrichter werden nach Genehmigung des USAL-Vorstandes vom Obmann verpflichtet.
Den Gastpreisrichtern ist die gleiche Entschädigung zu zahlen wie den Luxemburger Preisrichtern, zuzüglich den anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten.
Art. 17 Preisrichtertätigkeit
Der Preisrichter übt auf Ausstellungen, Schauen und Herdbuchbewertungen seine Tätigkeit allein und auf eigene Verantwortung aus und bestätigt handschriftlich sein Urteil auf den von der USAL anerkannten Bewertungskarten.
Jede Bewertungskarte ist, um gültig zu sein mit der Rassebeschreibung, dem Geschlecht, der Tätowierung sowie dem Ort und dem Datum der Bewertung zu versehen.
Zieht der Preisrichter mehr als die im Standard vorgesehene Punktzahl ab, so ist er verpflichtet dies auf der Bewertungskarte zu begründen.
Die Bewertungen der Tiere welche zur Konkurrenz auf Verbandsmedaille resp. Verbandsehrenpreis gemeldet sind, müssen vom Obmann der Ausstellung gegengezeichnet werden.
Je nach Anzahl der ausgestellten Tiere kann ausnahmsweise die Bewertung dieser Tiere durch einen A-Preisrichter erfolgen falls nur 1 Preisrichter verpflichtet wurde.
Art. 18
Die Preisrichter bewerten auf inländischen Schauen ausschließlich nach den Bestimmungen des von der USAL anerkannten Standards. Bei nicht in den Musterbeschreibungen aufgeführten Rassen ist der Aussteller verpflichtet, die letzte Ausgabe des Standards des Ursprungslandes, respektiv die Beschreibung des EE Standards vorzulegen, nach dem alsdann bewertet wird. (Text in deutsch oder französisch)
Art. 19 Preisrichterentschädigung
Die Entschädigung der Preisrichter wird jährlich gemäß Delegiertenbeschluss (Herbstdelegiertentagung-Majoritätsbeschluss) auf Vorschlag der Preisrichtervorstände festgesetzt. Die Vorschläge der PR-Sektion sind jährlich bis zum 1. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Verbandsvorstand zu richten. In dieser Entschädigung sind alle Reiseunkosten miteinbegriffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die nächste Delegiertentagung. Die Aufenthaltskosten sind zu Lasten der Ausstellungsleitung.
Art. 20
Die Zahl der von einem Preisrichter zu bewertenden Tiere pro Ausstellung ist auf 60 festgelegt. Ab 61 bis 80 Tieren ist eine zusätzliche Entschädigung pro Tier, welche jährlich von der USAL im Einverständnis mit dem Sektionsvorstand festgelegt wird, an den Preisrichter zu zahlen.
Über 80 Tiere ist eine zweite Bewertung zu bezahlen.
Art. 21
Die Bewertungen sollen möglichst bei tageslichtähnlichen Bedingungen stattfinden.
Art. 22
Der Preisrichter darf die Bewertung nur vornehmen wenn die Ausstellungsleitung ihm:
a) die von der USAL anerkannten Bewertungskarten nebst Angabe der Rasse, Käfignummer, Ort und Datum der Ausstellung vorgelegt hat.
b) einen persönlichen Zuträger zur Verfügung stellt.
c) die Möglichkeit bietet unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu amtieren.
Art. 23
Das Wiegen der Tiere erfolgt während der Bewertung durch den amtierenden Preisrichter selbst. Hierzu bringt der Preisrichter eine Waage mit. Der organisierende Verein muss jedoch für den Notfall eine Waage zur Verfügung stellen.
Art.24
Der Preisrichter darf nur auf, den von der USAL genehmigten Ausstellungen, Schauen und Herdbuchbewertungen amtieren.
Nur in Ausnahmefällen darf ein Preisrichter in seinem Stammverein bewerten. Der Obmann macht eine diesbezügliche Anfrage an die USAL, welche dazu eine schriftliche Genehmigung erteilt.
Jeder Preisrichter ist verpflichtet seinen Stammverein dem Sektionsvorstand bei Beginn des Geschäftsjahres anzugeben, sowie jeden Wechsel des Stammvereins zu melden.
Der Preisrichter darf keine eigenen Tiere bewerten. Dasselbe gilt für Tiere die den Grosseltern, Eltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern gehören, sowie jeder anderen Person welche im selben Haushalt wohnt wie der Preisrichter.
Art. 25
Um auf anderen als die von der USAL genehmigten Ausstellungen oder Schauen bewerten zu dürfen muss der betreffende Preisrichter eine diesbezügliche Genehmigung über den Sektionsobmann beim USAL-Vorstand anfragen.
Unter Angabe von Land, Ort, Datum und Art der Manifestation schickt er einen eigens dafür vorgesehenen Vordruck (beim Sektionsobmann zu erhalten) an den Obmann, welcher diesen, versehen mit seinem Einverständnis an den USAL-Vorstand weiterleitet.
Der USAL-Vorstand erteilt die definitive Genehmigung. Nur nach erfolgter Genehmigung darf der Preisrichter dieser Einladung zusagen.
Art. 26 Nachbewertung und Beschwerden
Ein Antrag auf Nachbewertung ist nicht gestattet. Eventuelle Beschwerden sind schriftlich an den Sektionspräsidenten zu richten.
Art. 27
Folgende Gesamturteile werden vergeben :
– vorzüglich, – hervorragend, – sehr gut,
– gut, – befriedigend, – nicht befriedigend,
– Herdbuchausschluss, – Bewertungsausschluss.
Art. 28
Erhält ein Tier in irgendeiner Position weniger als die Hälfte der zu vergebenden Punkte, oder erreicht es nicht die Mindestpunktzahl, so wird es nicht weiter bewertet und erhält kein Gesamturteil.
Art. 29
Jungtiere können bewertet werden wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Mindestalter 4 Monate. (siehe Ausstellungsreglement)
Art. 30
Die Preisrichter sprechen die Verbandsehrenpreise und -medaillen zu. Bei der Zuerkennung ist eine Durchschrift der Bewertungskarte sowie ein entsprechender Bericht (Vordruck) der Ausstellungsleitung sofort nach Beendigung der Bewertung auszuhändigen. Die Ausstellungsleitung leitet diese Informationen an das USAL-Sekretariat weiter.
H. Der Obmann
Art.31
Der Obmann der Sektion wird jährlich vor Beginn der Ausstellungssaison vom USAL-Vorstand auf Vorschlag der Sektion ernannt und im LKZ publiziert. Dies betrifft ebenfalls die speziell für größere Ausstellungen zu ernennenden Obmänner.
Für jede Ausstellung bestimmt der Obmann einen Ausstellungsobmann, welcher ihn bei dieser Ausstellung vertritt.
Pro 600 Tiere ist ein Obmann einzusetzen, welcher nicht mit einer Bewertung beauftragt werden soll.
Diesem ist die gleiche Entschädigung zu zahlen wie den amtierenden Preisrichtern.
Art. 32
Die Arbeit des Obmanns
Um eine gleichmäßige und unvoreingenommene Belastung der Preisrichter zu erzielen, geschieht die Verpflichtung der Preisrichter zu den diversen Ausstellungen und Herdbuchbewertungen durch den Obmann.
Hier spielt die Teilnahme an den Preisrichterzusammenkünften eine wesentliche Rolle.
Bei Unabkömmlichkeit kurz vor einer Bewertung hat der verpflichtete Preisrichter den Obmann schnellstens in Kenntnis zu setzen, damit rechtzeitig ein Ersatzpreisrichter eingesetzt werden kann.
Die Ausstellungsleiter haben spätestens 4 Wochen imVoraus die Zahl der benötigten Preisrichter mittels Vordruck, welcher ihnen von der Sektion zugeschickt wurde, beim Obmann anzufragen.
Der Ausstellungsleitung wird rechtzeitig eine namentliche Liste der in Frage kommenden Preisrichter mit eventuellem Ersatz zugestellt.
Art. 33
Der Obmann überwacht und kontrolliert die Bewertungsurteile und stellt gegebenenfalls Fehlurteile richtig. Dies möglichst in Anwesenheit des amtierenden Preisrichters.
Er hat im Zweifelsfall die Aufgabe die Preisrichter zu beraten, und bei der Vergabe besondere Auszeichnungen mitzuwirken. Die Bewertungskarten sämtlicher Herdbuchausschlüsse, aller „Vorzüglich“, sowie die Berichte zur Vergabe der Champions und Championnes sind von ihm gegenzuzeichnen.
I. Verlust des Preisrichtertitels
Art. 34
Der USAL-Vorstand hat das Recht zeitweilig einen Preisrichter seines Amtes zu entheben. Diese Zeitdauer darf die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Sollten strengere Sanktionen gewünscht werden, bleibt diese Entscheidung dann ausschließlich den Delegierten vorbehalten, dies gemäß Majoritätsbeschluss anlässlich der Herbstdelegiertentagung.
Art. 35 Suspendierungen
Suspendierungen können ausgesprochen werden:
a) wenn der Preisrichter ohne nachweislich stichhaltige Begründung 3 mal nacheinander ablehnt eine Bewertung vorzunehmen, oder 3 mal nacheinander den Preisrichterzusammenkünften unentschuldigt fernbleibt, oder pro Jahr nicht wenigstens 1 Vortrag abhält resp. 1 Fachartikel im LKZ publiziert.
b) wenn der Preisrichter in seinem Privatleben seiner Züchter- oder Preisrichtertätigkeit die Grundlagen der USAL bekämpft und den Prinzipien der Moral, Ehrlichkeit und Unbestechlichkeit zuwiderhandelt.
c) wenn der Preisrichter sich grobe Verstöße gegen die USAL-Statuten, -Reglemente und -Standardbestimmungen zu schulden kommen lässt.
d) wenn der Preisrichter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird welche den Verlust der bürgerlichen Rechte bedingt.
e) Bei Verlust der USAL-Mitgliedschaft.
Kleinere Angelegenheiten werden im Sektionsvorstand geregelt.
Art. 36
Preisrichter welche mehr als 36 Monate ihr Amt nicht ausgeübt haben, können ihre Tätigkeit dann wieder aufnehmen wenn sie eine neue praktische Prüfung gemäß in Art. 10 Absatz c), resp. Art. 13 zum Wiedererlangen des Preisrichtertitels bestanden haben.
J. Abschluss der Preisrichterlaufbahn
Art. 37
Die aktive Laufbahn endet mit dem Erreichen des 70. Lebensjahres. Möchte der Preisrichter jedoch weiterhin sein Amt ausüben so kann diesem Wunsch stattgegeben werden wenn er ein diesbezügliches Gesuch beim USAL-Vorstand einreicht.
Dem scheidenden Preisrichter wird der Titel Ehrenpreisrichter zuerkannt.
G. Allgemeines
Art. 38
In allen im vorliegenden Reglement nicht erwähnten Fällen liegt die Entscheidung nach Rücksprache mit dem Sektionsvorstand beim USAL-Vorstand.
Das vorliegende Reglement kann nur im Einverständnis mit dem USAL-Vorstand und dem Sektionsvorstand abgeändert werden.
Dieses Reglement ersetzt alle vorherigen Preisrichterreglemente.
Datum der Inkrafttretung: Januar 2009
Vertreter der USAL Vertreter der Sektion
Jentgen Paul,
Olinger Roland,
Reuter Jeannot,
Schmit Pascal
Zacharias Guy