Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

1. REGLEMENT ZUR VERGABE DES VERDIENSTEHRENABZEICHENS

Art. 1

Als Anerkennung für besondere Leistungen auf dem Sektor des inländischen Kleintierzuchtwesens kann, nach Aufruf des Landesverbandsvorstandes, am Ende des Kalenderjahres, auf Vorschlag der Lokalvereinigungen, das Verdienstehrenabzeichen an aktive Züchter(innen) und Militanten, sowie an verdienstvolle Autoritäten und Sympathisanten verliehen werden.

 

Art. 2

Es können jährlich 7 (sieben) Verdienstehrenabzeichen gleicher Prägung zugesprochen werden, die zu einem festen Termin, gelegentlich einer Manifestation offiziellen Charakters, an die eigens eingeladenen Laureaten, im Rahmen eines Ehrenaktes, verliehen werden.

 

Art. 3

Als Verteilungsmodus der 7 Verdienstehrenabzeichen gilt folgende Regelung:

Den Bezirken Zentrum, Osten, Norden wird je ein Verdienstehrenabzeichen zugesprochen. Der Bezirk Süden erhält zwei Verdienstehrenabzeichen. Die verbleibenden zwei Verdienstehrenabzeichen werden vom Verbandsvorstand, auf eigene Initiative, meritanten Kandidaten zugesprochen. Hierbei können auch ausländische Zuchtfreunde und verdienstvolle Autoritäten berücksichtigt werden.

 

Art. 4

Die lokalen Vereinigungen melden, nach Aufruf zum vorausbestimmten Termin, höchstens einen Kandidaten schriftlich beim USAL-General-sekretariat. Der Verbandsvorstand ist maßgebend für die Nominierung der jährlichen Auszeichnungspromotion und bestimmt ebenfalls, auf eigene Initiative, den 6. und 7. Kandidaten.

 

Art. 5

Für die Gestaltung des Verdienstehrenabzeichens, sowie für die eventuelle Ausgabe einer Urkunde, ist einzig und allein der Verbandsvorstand zuständig.

 

Art. 6

Die Verleihung des Verdienstehrenabzeichens geht zu Lasten des Verbandes.

 

Oktober 2012