Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

11. REGLEMENT ZUR VERGABE DES VERBANDSEHRENPREISES

Art. 1

Bei allen vom Landesverband genehmigten Lokal-, Club-, Bezirks- und Landesausstellungen vergibt der Landesverband Ehrenpreise für die bestprämierten Geschwistersammlungen von 4 Tieren bei Geflügel und Kaninchen.

Art. 2

Dem Verbandsschriftführer sind die für den Verbandsehrenpreis in Frage kommenden Tiere mindestens 14 Tage vor der Ausstellung schriftlich mittels vorgesehenem Formular mitzuteilen mit folgenden Angaben:

Rasse und Farbenschlag
Geschlecht
Tätowiernummer resp. Ringnummer und Jahrgang

Art. 3

Nach der Bewertung sind die Ergebnisse dem Verbandsschriftführer innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Art. 4

Es dürfen keine Tiere zur Konkurrenz auf den Verbandsehrenpreis der diversen Sparten gemeldet werden, die sich gleichzeitig für die Verbandsmedaille bewerben.

 

A. Sparte Geflügel

Art. 5

Maximal werden für jede Ausstellung 6 Ehrenpreise in folgenden Klassen vergeben:
a. Truthühner, Perlhühner, Wassergeflügel
b. Kämpfer und verwandte Rassen
c. Rassen mit asiatischem Typ und Zwischentyprassen
d. Mittelmeer- und nordwesteuropäische Rassen
e. Haubenhühner, deren Verwandte und Rassen mit Fußbefiederung
f. Seltene Rassen (nach Liste, aufgestellt von der Entente Européenne)
Für die Klassen b – e gelten auch deren Zwerge.

Art. 6

Die Aussteller beantragen ihre Bewerbung auf die Verbandsehrenpreise auf separatem Anmeldebogen, um es der Ausstellungsleitung zu ermöglichen, alle hier gemeldeten Tiere, gleich welcher Rasse oder welchen Farbenschlages, in einer Sonderabteilung unterzubringen.
Alle Tiere sind in Einzelabteilen auszustellen.
Die offizielle Bewertung dieser Abteilung geschieht durch zwei Preisrichter. Auf Schauen mit geringen Tierzahlen kann auch ein Preisrichter die Tiere bewerten, falls nur ein Preisrichter in der betreffenden Sparte verpflichtet wurde.

Art. 7

Sämtliche für den Verbandsehrenpreis gemeldeten Tiere müssen mindestens 94 Punkte erhalten haben. Sie müssen beim Aussteller geboren oder mindestens von ihm als Kücken bezogen worden sein, sowie einen auf seinen Namen bezogenen, geschlossenen USAL-Jahrgangsring der vorgeschriebenen Grösse tragen. Die Preisrichter prüfen anhand der Ringbescheinigung, ob der Aussteller auch tätsächlich die angegebenen Ringe selbst bezogen hat.

Art. 8

In der zur Bewertung gemeldeten Sammlung von 4 Tieren müssen beide Geschlechter vertreten sein. Alle Tiere müssen derselben Rasse, Farbenschlag und demselben Jahrgang angehören. Zwei Ersatztiere können mitgemeldet werden und bis zur Einlieferung in die Sammlung eingewechselt werden. Beide Geschlechter müssen jedoch in der Sammlung vertreten bleiben. Die Ersatztiere können in der „Allgemeinen Klasse“ ausgestellt werden.

Art. 9

Der Verbandsehrenpreis fällt den Züchtern zu, die in ihrer Klasse die höchsten Leistungen bringen. Bei Punktegleichheit: siehe „Reglement zur Vergabe der nationalen Meistertitel“ Art. 8.

Art. 10

Der Verbandsehrenpreis kann in derselben Klasse vom selben Züchter nur einmal pro Ausstellungssaison gewonnen werden.

 

B. Sparte Kaninchen

Art. 11

Maximal werden für jede Ausstellung 4 Ehrenpreise in folgenden Klassen vergeben:
a. Weisse Rassen
b. Farbenrassen
c. Zeichnungsrassen
d. Haarstrukturrassen

Art. 12

Die Aussteller beantragen ihre Bewerbung auf die Verbandsehrenpreise auf separatem Anmeldebogen, um es der Ausstellungsleitung zu ermöglichen, alle hier gemeldeten Tiere, gleich welcher Rasse oder welchen Farbenschlages, in einer Sonderabteilung unterzubringen.
Alle Tiere sind in Einzelabteilen auszustellen.
Die offizielle Bewertung dieser Abteilung geschieht durch zwei Preisrichter. Auf Schauen mit geringen Tierzahlen kann auch ein Preisrichter die Tiere bewerten, falls nur ein Preisrichter in der betreffenden Sparte verpflichtet wurde.

Art. 13

Sämtliche für den Verbandsehrenpreis gemeldeten Tiere müssen mindestens 95 Punkte erhalten haben. Sie müssen direkte Nachkommen eines Zuchtpaares sein, brauchen jedoch nicht unbedingt aus einem Wurf zu stammen und demselben Jahrgang anzugehören. Sie müssen eigene Zucht und Herdbuchtiere sein.
Die Preisrichter überprüfen die Abstammung anhand der Abstammungsnachweise.

Art. 14

In der zur Bewertung gemeldeten Sammlung von 4 Tieren müssen beide Geschlechter vertreten sein. Alle Tiere müssen derselben Rasse und demselben Farbenschlag angehören. Zwei Ersatztiere können mitgemeldet werden und bis zur Einlieferung in die Sammlung eingewechselt werden. Beide Geschlechter müssen jedoch in der Sammlung vertreten bleiben. Die Ersatztiere können in der „Allgemeinen Klasse“ ausgestellt werden.

Art. 15

Der Verbandsehrenpreis fällt den Züchtern zu, die in ihrer Klasse die höchsten Leistungen bringen. Bei Punktegleichheit: siehe „Reglement zur Vergabe der nationalen Meistertitel“ Art. 4.

Art. 16

Der Verbandsehrenpreis kann in derselben Klasse vom selben Züchter nur einmal pro Ausstellungssaison gewonnen werden.

Oktober 2013