Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

12. REGLEMENT ZUR VERGABE DER VERBANDSMEDAILLE

Art. 1

Der Verbandsvorstand stellt den Ausstellungsleitungen als Anerkennung für die beste Gesamtleitung in den Sparten Geflügel und Kaninchen eine Verbandsmedaille zur Verfügung. Dieselbe für genehmigte Ausstellungen nationalen, lokalen, bezirks oder clubinternen Charakters gilt als höchste Auszeichnung für züchterische Leistungen.

Art. 2

Dem Verbandsschriftführer sind die für die Verbandsmedaille in Frage kommenden Tiere mindestens 14 Tage vor der Ausstellung schriftlich mittels vorgesehenem Formular mitzuteilen mit folgenden Angaben:

  Rasse und Farbenschlag
  Geschlecht
  Tätowiernummer resp. Ringnummer und Jahrgang
Art. 3

Nach der Bewertung sind die Ergebnisse dem Verbandsschriftführer innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Art. 4

Die Medaille wird in 3 Abstufungen verliehen:
a. auf Landesausstellungen in Gold, Silber, Bronze
b. auf Bezirks- und Spezialclubausstellungen in Silber und Bronze
c. auf Lokalausstellungen in Bronze

 

A. Sparte Geflügel

Art. 5

Zur Konkurrenz auf die Verbandsmedaille sind alle anerkannten Geflügelrassen in ihren anerkannten Farbenschlägen zugelassen.

Art. 6

Die Aussteller beantragen ihre Bewerbung auf die Verbandsmedaille auf separatem Anmeldebogen, um es der Ausstellungsleitung zu ermöglichen, alle hier gemeldeten Tiere, gleich welcher Rasse oder welchen Farbenschlages, in einer Sonderabteilung unterzubringen.
Alle Tiere sind in Einzelabteilen auszustellen.
Die offizielle Bewertung dieser Abteilung geschieht durch zwei Preisrichter. Auf Schauen mit geringen Tierzahlen kann auch ein Preisrichter die Tiere bewerten, falls nur ein Preisrichter in der betreffenden Sparte verpflichtet wurde.

Art. 7

Sämtliche für die Verbandsmedaille gemeldeten Tiere müssen mindestens 94 Punkte erhalten haben. Sie müssen beim Aussteller geboren oder mindestens von ihm als Kücken bezogen worden sein, sowie einen auf seinen Namen bezogenen, geschlossenen USAL-Jahrgangsring der vorgeschriebenen Grösse tragen. Die Preisrichter prüfen anhand der Ringbescheinigung, ob der Aussteller auch tätsächlich die angegebenen Ringe selbst bezogen hat.

Art. 8

Die zur Konkurrenz gemeldete Sammlung setzt sich aus 4 Tieren der gleichen Rasse und des gleichen Farbenschlages zusammen und zwar
– 1 Althahn oder Althenne
– 3 prämierungsfähige Jungtiere beiderlei Geschlechts

Art. 9

Zwei Ersatztiere können mitgemeldet werden und bis zur Einlieferung in die Sammlung eingewechselt werden. Die Bestimmungen in Art. 8 müssen eingehalten sein. Die Ersatztiere können in der „Allgemeinen Klasse“ ausgestellt werden.

Art. 10

Die Verbandsmedaille fällt dem Züchter zu, der die höchsten Leistungen erbringt. Bei Punktegleichheit: siehe „Reglement zur Vergabe der nationalen Meistertitel“ Art. 8.

Art. 11

Die Verbandsmedaille kann in derselben Sparte vom selben Züchter nur einmal pro Ausstellungssaison gewonnen werden.

 

B. Sparte Kaninchen

Art. 12

Zur Konkurrenz auf die Verbandsmedaille sind alle anerkannten Kaninchenrassen in ihren anerkannten Farbenschlägen zugelassen.

Art. 13

Die Aussteller beantragen ihre Bewerbung auf die Verbandsmedaille auf separatem Anmeldebogen, um es der Ausstellungsleitung zu ermöglichen, alle hier gemeldeten Tiere, gleich welcher Rasse oder welchen Farbenschlages, in einer Sonderabteilung unterzubringen.
Alle Tiere sind in Einzelabteilen auszustellen.
Die offizielle Bewertung dieser Abteilung geschieht durch zwei Preisrichter. Auf Schauen mit geringen Tierzahlen kann auch ein Preisrichter die Tiere bewerten, falls nur ein Preisrichter in der betreffenden Sparte verpflichtet wurde.

Art. 14

Sämtliche für die Verbandsmedaille gemeldeten Tiere müssen mindestens 95 Punkte erhalten haben. Sie müssen eigene Zucht und Herdbuchtiere sein.
Die Preisrichter überprüfen die Abstammung anhand der Abstammungsnachweise.

Art. 15

Die zur Konkurrenz gemeldete Sammlung von 4 Tieren muss ein Stamm sein, bestehend aus einem Elternteil und 3 prämierungsfähigen Nachkommen beiderlei Geschlechts. Alle Tiere müssen derselben Rasse und demselben Farbenschlag angehören.

Art. 16

Zwei Ersatztiere können mitgemeldet werden und bis zur Einlieferung in die Sammlung eingewechselt werden. Die Bedingungen in Art. 15 müssen eingehalten werden. Die Ersatztiere können in der „Allgemeinen Klasse“ ausgestellt werden.

Art. 17

Die Verbandsmedaille fällt dem Züchter zu, der die höchsten Leistungen erbringt. Bei Punktegleichheit, siehe „Reglement zur Vergabe der nationalen Meistertitel“ Art. 4.

Art. 18

Die Verbandsmedaille kann in derselben Sparte vom selben Züchter nur einmal pro Ausstellungssaison gewonnen werden.

Oktober 2013