Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

15. SONDERBESTIMMUNGEN ZUM USAL-EHRENBAND

Art. 1

Für besondere züchterische Leistungen stellt der Verband allen Ausstellungsleitungen das wertvolle USAL-Ehrenband zur Verfügung.

Art. 2

Es können vier Ehrenbänder, jeweils in den Sparten Geflügel (mit Zier- und Wassergeflügel), Kaninchen, Tauben und Cavia, pro Ausstellung und gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vergeben werden. Hierzu müssen jedoch pro Sparte mindestens 50 Tiere (nachweisbar Lux-Tiere) ausgestellt und bewertet worden sein.

Art. 3

Der Aussteller der bestprämierten Sammlung (Kollektion von 4 Tieren, beiderlei Geschlechts, derselben Rasse und desselben Farbenschlages) wird seitens der Ausstellungsleitung zum Gewinner ernannt. Hierzu wird das USAL Reglement zur Vergabe der nationalen Meistertitel angewendet.

Bei Jungtierschauen ist keine Vergabe vorgesehen.

Art. 4

Jeder Aussteller kann das Ehrenband pro Ausstellungssaison in der gleichen Sparte nur einmal auf einer Lokal-, Regional- oder Clubschau gewinnen.

Art. 5

Das USAL-Ehrenband wird anläßlich der Eröffnungsfeierlichkeiten seitens des offiziellen USAL-Vertreters, gemäß schrifticher Unterlage der Ausstellungsleitung, überreicht. Die erwähnte Unterlage muß bei der Eröffnung vorliegen.

Art. 6

Bei Gelegenheit der internationalen USAL-Ausstellung kann, nebem dem Ehrenband für die USAL-Mitglieder, zusätzlich ein Ehrenband in jeder Sparte, gemäß den w.o. angeführten Sonderbestimmungen, an einen ausländischen Züchter vrergeben werden.

Art. 7

Bei nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Verbandsvorstand.

Oktober 2013