Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

19. PREISRICHTERREGLEMENT – GEFLÜGEL

PREISRICHTERREGLEMENT DER U.S.A.L.-PREISRICHTERSEKTION FÜR RASSEGEFLÜGELZUCHT

 A. AUFGABE DER PREISRICHTERSEKTION GEFLÜGEL

Art. 1 Die Preisrichtersektion Geflügel hat die Aufgabe, das Rassegeflügel nach dem von der U.S.A.L. anerkannten Standard zu bewerten und die bestehenden Ausstellungsbestimmungen und Reglements zu respektieren, sowie:

  die Förderung der Rassegeflügelzucht
  die Organisation von Versammlungen und Tierbesprechungen
  die Ausbildung von Zuchtleiter und Preisrichter
  aktiver Tier-, Arten-, Rassen- und Umweltschutz
  beratende Funktion betreffend Zucht und Selektion des Rassegeflügels
  fördernde Zusammenarbeit mit der U.S.A.L. und den Vereinigungen der U.S.A.L. betreffend Rassegeflügelzucht.

B. ERWERB DES ZUCHTLEITERTITELS

Art. 2 Der U.S.A.L.-Vorstand, in Zusammenarbeit mit dem Preisrichtervorstand, setzt durch Aufruf im Verbandsorgan, Termine für Zuchtleiterkurse fest und verleiht, nach erfolgreichem Abschluss, den Titel „Verbandszuchtleiter“ Sparte Geflügel (chef d’élevage).

Die Zuchtleiterprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Um Zuchtleiter werden zu können, muss der Kandidat Mitglied in einer USAL-Vereinigung und aktiver Rassegeflügelzüchter sein.

Art. 3 Die Pflichten und Aufgaben des Zuchtleiters:

aktiver Rassegeflügelzüchter sein

sich aktiv am Verbands-, Sektions- und Vereinsgeschehen beteiligen

regelmässig Vorträge in Versammlungen abhalten

jährlich mindestens 1 Fachartikel im LKZ veröffentlichen

beratende Funktion in der Geflügelzucht

Art. 4 Nach bestandener Zuchtleiterprüfung haben die Zuchtleiter das Recht, an den Verbandsvorstand ein schriftliches Gesuch einzureichen, um als Preisrichteranwärter zugelassen zu werden.

Art. 5 Dem Zuchtleiter, der seinen Pflichten und Aufgaben nicht nachkommt, kann der Titel „Zuchtleiter“ aberkannt werden.

 

C. DER PREISRICHTERANWÄRTER

Art. 6 Als Preisrichteranwärter können zugelassen werden:

– Zuchtleiter, welche die luxemburgische Sprache verstehen und mit der deutschen Sprache vertraut sind (lesen und schreiben).

– Der Kandidat muss im Vollbesitz seiner körperlichen Fähigkeiten sein, damit er alle Obliegenheiten, die mit seinem Amt verbunden sind, voll und selbstständig ausführen kann.

Art. 7 Eine letzte Entscheidung bleibt dem U.S.A.L.-Vorstand, nach Rücksprache mit dem zuständigen Preisrichtervorstand, vorbehalten.

Art. 8 Nach Annahme der Kandidatur wird dem Antragsteller seitens der U.S.A.L. ein Ausweis (carnet de stage) als Bestätigung für die Anerkennung als Preisrichteranwärter ausgehändigt.

Während der vorgesehenen dreijährigen Ausbildungszeit lässt der Kandidat, bei Beteiligung an Prämierungen und Bewertungsübungen, vom amtierenden Preisrichter, in diesem Ausweis Ort und Datum vermerken und die Teilnahme unterschriftlich bestätigen.

Dasselbe gilt beim Abhalten von Vorträgen, die vom jeweiligen Vereinspräsidenten, dessen Vertreter oder Vorsitzenden der Preisrichtervereinigung resp. dessen Vertreter, bescheinigt werden.

Der Kandidat hat die Möglichkeit eine Verlängerung seiner Stagezeit beim U.S.A.L.-Vorstand zu beantragen.

 

D. ERWERB DES B-PREISRICHTERTITELS

Art. 9 Um Preisrichter werden zu können, muss der Kandidat:

– mindestens 18 Jahre alt sein

– während wenigstens 3 Jahren als Preisrichteranwärter eingeschrieben sein

– während dieser Periode an mindestens 15 Bewertungen oder Bewertungsübungen mitgewirkt und wenigstens 5 Vorträge in Vereinigungen oder Preisrichtersitzungen abgehalten haben.

– seine praktischen Kenntnisse als aktiver Rassegeflügelzüchter unter Beweis gestellt haben.

– den vom Verband, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Preisrichtervorstand, veranstalteten Ausbildungskursen für angehende Preisrichter beigewohnt haben.

– wenigstens 1 Fachartikel pro Jahr im LKZ publiziert haben.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Kandidat an den Verbandsvorstand ein Gesuch um Zulassung zur Preisrichterprüfung einreichen. Ausbildung und Prüfung bleiben der zuständigen Prüfungskommission überlassen.

Art. 10 Das Programm der Preisrichterprüfung ist folgendermaßen festgelegt:

a. Der schriftliche und mündliche Teil

a.1. Die schriftliche Heimarbeit

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus einer Heimarbeit über ein aktuelles Thema der Geflügelzucht, das von der zuständigen Prüfungskommission bestimmt wird und binnen 2 Monaten beim Preisrichterpräsidenten abzuliefern ist, spätestens jedoch 14 Tage vor der mündlichen Prüfung. Diese Arbeit umfasst wenigstens 1000 Worte und kann als Fachartikel zur Publikation im Verbandsorgan (LKZ) verwendet werden.

a. 2. Die schriftliche Prüfung

Der zweite Teil begreift eine schriftliche Prüfung, welche sich über den in Luxemburg anerkannten Rassegeflügelstandard und die geltenden Bewertungsbestimmungen, Statuten und Reglemente erstreckt.

a.3. Die mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung, welche sich auf den in Luxemburg anerkannten Standard und die geltenden Bewertungsbestimmungen, Statuten und Reglemente erstreckt.

Zum erfolgreichen Bestehen im mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfung benötigt der Kandidat 2/3 der zu vergebenden Punkte. Sind die schriftlichen und mündlichen Antworten eines Kandidaten ungenügend, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat kann nicht zum praktischen Teil der Prüfung zugelassen werden, bevor er nicht den schriftlichen und mündlichen Teil bestanden hat.

b. Die praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht in der Bewertung einer gewissen Anzahl von männlichen und weiblichen Tieren (20 Tiere) nach dem von der U.S.A.L. anerkannten Rassegeflügelstandard. Nach der offiziellen Bewertung werden die für die praktische Prüfung bestimmten Tiere vom Kandidaten bewertet, dessen Bewertungskarten an den Präsidenten der Prüfungskommission abzugeben sind.

Der USAL-Vorstand bezeichnet auf Vorschlag der Prüfungskommission den Austragungsort der praktischen Prüfung.

Übersieht der Kandidat mehr als zwei Ausschlussfehler bei der Bewertung oder werden grössere, unbegründete Abweichungen festgestellt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

In der praktischen Prüfung wird keine Wiederholung vorgenommen. Nach einer weiteren Ausbildungsphase, die Dauer wird vom PR-Vorstand bestimmt, kann sich der Kandidat schriftlich um Zulassung zu einem neuen Versuch melden.

Art. 11 Der Prüfungskommission gehören die Mitglieder des zuständigen fünfköpfigen Preisrichtervorstandes an. Es müssen jedoch wenigstens 3 A-Preisrichter anwesend sein, um mit Stimmenmehrheit einen bindenden Entscheid treffen zu können. Bei eventueller Stimmengleichheit in der Begutachtung und Bewertung der Prüfungsfragen wird die Stimme des Präsidenten doppelt gewertet. Beim Ausfall eines A-Preisrichters ist der Obmann berechtigt ein Ersatzmitglied in die Prüfungskommission zu ernennen. Der Obmann hat hiervon den Verbandspräsidenten oder dessen Vertreter sofort in Kenntnis zu setzen. Die Prüfungskommission wird von einem Verbandsvertreter überwacht.

Art. 12 Aufgrund der Ergebnisse in allen Prüfungsfragen macht die Kommission dem Verbandsvorstand Vorschläge zur Annahme, Zurücksetzung oder Nichtannahme des geprüften Kandidaten. Der Verbandsvorstand entscheidet in oberster Instanz über die Verleihung des B-Preisrichtertitels. Das begründete Resultat wird dem geprüften Kandidaten vom Verbandsvorstand schriftlich mitgeteilt. Reklamationen gegen diesen Beschluss sind nicht zulässig.

Art. 13 Wenn der Kandidat bereits Preisrichter in einer anderen U.S.A.L.-Preisrichtersektion ist, obliegt es dem U.S.A.L.-Vorstand zusammen mit dem Kandidaten und den betreffenden Sparten, die Regeln fest zu legen welche beachtet werden müssen damit kein Bewertungsauftrag durchgeführt wird, der mehrere Sparten gleichzeitig betrifft.

 

E. ERWERB DES A-PREISRICHTERTITELS

Art. 14 Zwecks Erlangen des A-Preisrichtertitels muss der B-Preisrichter eine Erfahrungszeit von 5 Jahren nachweisen (Beteiligung an Bewertungen mit einem A-Preisrichter, Vorträge, Publikationen im LKZ) und nach dieser Zeit sich einer Prüfung stellen. Die praktische Prüfung umfasst sämtliche anerkannten Rassen, über die der zu prüfende Preisrichter sein Gutachten bei der Bewertung abgeben muss. Im Übrigen gelten die in Art. 10 festgesetzten Bedingungen mit Ausnahme der handschriftlichen Heimarbeit.

Auf Grund der Prüfungsergebnisse macht die zuständige Prüfungskommission dem Verbandsvorstand Vorschläge über Annahme, Zurücksetzung oder Nichtannahme des geprüften A-Preisrichterkandidaten. Das begründete Resultat wird dem geprüften Kandidaten vom Verbandsvorstand schriftlich mitgeteilt. Reklamationen gegen diesen Beschluss sind nicht zulässig. Eine Nichtannahme zieht den Verlust des B-Preisrichtertitels nicht nach sich. Nach einer weiteren Erfahrungszeit kann sich der Kandidat schriftlich um Zulassung zu einem neuen Versuch melden.

 

F. PFLICHTEN UND RECHTE DES PREISRICHTERS

Art. 15 Die, gemäss Abschnitt ‚D‘ Art.9-12 ernannten Preisrichter führen den Titel „B-Preisrichter“ und können die Bewertungen aller im gültigen Standard anerkannten Geflügelrassen und deren Farbenschlägen vornehmen. Der B-Preisrichter darf nur amtieren, wenn ein A-Preisrichter verpflichtet ist.

Art. 16 Der Preisrichter übt auf Ausstellungen seine Tätigkeit allein und auf eigene Verantwortung aus und bestätigt handschriftlich sein Urteil auf den anerkannten Bewertungskarten.

Jede Bewertungskarte ist mit der Rassenbezeichnung, dem Geschlecht, dem Alter, der Ringnummer sowie dem Ort und dem Datum der Bewertung zu versehen.

Der Preisrichter soll dem Züchter ein Maximum an Informationen auf der Bewertungskarte geben, d.h. Vorzüge, Wünsche und auch Mängel.

Bei Tieren, welche auf besondere Preise gemeldet sind, halten die Preisrichter sich an etwaige Sonderregeln.

Art. 17 Die Preisrichter bewerten auf inländischen Schauen ausschliesslich nach den Bestimmungen der U.S.A.L. und nach dem von der USAL anerkannten Rassegeflügelstandard.

Bei nicht im anerkannten Standard aufgeführten Rassen ist der Aussteller verpflichtet, eine aktuelle Ausgabe eines offiziellen Standards vorzulegen, nach dem alsdann bewertet wird. (Text in deutscher oder französischer Sprache).

Art. 18 Die Zahl der von einem Preisrichter zu bewertenden Tiere ist auf 60 festgelegt.

Bei 61-80 Tieren ist eine zusätzliche Entschädigung pro Tier, welche jährlich vom Verband festgelegt wird, an den Preisrichter zu entrichten.

Bei über 80 Tieren ist eine 2. Bewertung zu bezahlen.

Art. 19 Dem Preisrichter muss die Möglichkeit geboten werden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu amtieren.

Art. 20 Der Preisrichter darf nur auf von der U.S.A.L. genehmigten Ausstellungen amtieren.

Kein Preisrichter darf in seinem Stammverein einen Bewertungsauftrag vornehmen, falls keine schriftliche U.S.A.L.-Genehmigung vorliegt.

Jeder Preisrichter ist verpflichtet, seinen Stammverein dem zuständigen Preisrichtervorstand bei Beginn des Geschäftsjahres anzugeben, sowie jeden Wechsel des Stammvereins zu melden.

Der Preisrichter darf auf keiner Ausstellung eigene respektiv Tiere von Verwandten 1. Grades, respektiv Tiere, welche in seinem Stall gehalten werden, respektiv Tiere von Lebenspartnern bewerten.

Art. 21 Ein Antrag betreffend Nachbewertungen ist nicht gestattet. Eventuelle Beschwerden sind schriftlich an den Preisrichter-Präsidenten zu richten.

Art. 22 Die Entschädigung der Preisrichter wird jährlich gemäss Delegiertenbeschluss auf Vorschlag der Preisrichtervorstände festgesetzt. Die Vorschläge der Preisrichter-Sektion sind jährlich bis zum 1. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den U.S.A.L.-Vorstand zu richten. Entschädigung, und Aufenthaltsspesen sind zu Lasten der Ausstellungsleitung.

Art. 23 Die Preisrichter dürfen nur nach erfolgter Genehmigung des U.S.A.L.-Vorstandes und des Preisrichtervorstandes auf anderen als von der U.S.A.L. und von den der U.S.A.L. angeschlossenen Vereinigungen organisierten Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen bewerten.

 

G. DER PREISRICHTERVORSTAND

Art. 26 Oberstes Organ der Preisrichtersektion ist der Vorstand der aus 5 Preisrichtern besteht, die jeweils für die Dauer von 4 Jahren, gemäss einfachem Majorzsystem, gewählt werden.

In Abständen von 2 Jahren wird die Hälfte des Vorstandes erneuert.

Die Generalversammlung bestimmt jährlich 2 Kassenrevisoren.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle aktiven Preisrichter.

Die Preisrichteranwärter haben nur das aktive Wahlrecht.

Diejenigen Preisrichter, denen eine Dispens erteilt wurde resp. welche suspendiert wurden, sowie die Ehrenpreisrichter sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

Beantragt ein Vorstandsmitglied eine Dispens oder wird ein Vorstandsmitglied seitens des U.S.A.L.-Vorstandes suspendiert, so muss dieses Mitglied sofort aus dem Vorstand austreten.

Falls ein Ersatzmitglied vorhanden ist, beendigt dieses die Amtsdauer seines austretenden Vorgängers.

Ist kein Ersatz vorhanden, finden teilweise Neuwahlen statt.

Das jeweils zu ernennende Wahlbüro steht unter der Leitung eines U.S.A.L.-Vorstandsmitgliedes.

Austretende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Neue Kandidaturen sind schriftlich an den Vorstandspräsidenten einzureichen, in der Sitzung (letzte Versammlung des Geschäftsjahres) die unmittelbar der festgelegten Wahlversammlung vorangeht.

Die Besetzung oder Umbesetzung der Posten erfolgt innerhalb des Preisrichtervorstandes.

Der Präsident sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen A-Preisrichter sein.

Art. 27 Der Präsident ordnet die periodischen Zusammenkünfte der Preisrichter, Preisrichteranwärter und Zuchtleiter zwecks Besprechung von Zucht- und Preisrichterfragen an.

Diese Sitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt. Präsenzgelder werden am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres von der U.S.A.L.-Kasse vergütet.

Art. 28 Um eine gleichmässige und unvoreingenommene Belastung der Preisrichtersektion zu erzielen, geschieht die Verpflichtung der einzelnen A- und B-Preisrichter zu den inländischen Ausstellungen durch den Preisrichter-Präsidenten.

Bei Unabkömmlichkeit kurz vor der Bewertung hat der verpflichtete Preisrichter den Obmann telefonisch in Kenntnis zu setzen, damit dieser in der Lage ist, rechtzeitig einen Ersatzmann zu ernennen.

Die Organisationsvorstände von Ausstellungen haben in der gesetzten Frist die Zahl der benötigten Preisrichter beim zuständigen Präsidenten schriftlich zu beantragen. Dem Organisator werden rechtzeitig die Namen der beauftragten Preisrichter zugestellt.

Art. 29 Für Bewertungsaufträge auf allen ausländischen Schauen bedarf es der Genehmigung des U.S.A.L.-Vorstandes.

Verpflichtungen ausländischer Preisrichter müssen von der USAL und dem Preisrichtervorstand genehmigt werden.

Mit Ausnahme der USAL-Ausstellungen darf die Anzahl der ausländischen Preisrichter die Zahl der Luxemburger Preisrichter nicht übersteigen. In jedem Fall muss der Obmann ein Luxemburger Preisrichter sein.

Ausnahmen sind nur im Einverständnis mit dem USAL-Vorstand und dem PR-Sektionsvorstand zulässig und müssen vorher angefragt und genehmigt werden.

Ausländische Preisrichter werden nach Genehmigung des USAL-Vorstandes vom Obmann verpflichtet.

Ausländischen Preisrichtern ist die gleiche Entschädigung zu zahlen wie den Luxemburger Preisrichtern, zuzüglich der anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten.

 

H. DER OBMANN

Art. 30 Der/die Obmann(er) überwachen und kontrollieren die Bewertungsurteile und stellen eventuelle Fehlurteile, zusammen mit den Preisrichtern, richtig.

Der ernannte Obmann hat die Aufgabe im Zweifelsfalle die Preisrichter zu beraten, und bei Vergabe von besonderen Auszeichnungen mitzuwirken.

Die Bewertungskarten sämtlicher mit ‚vorzüglich’ bewerteten, sowie der ausgeschlossenen Tiere, sind vom Obmann oder seinem Vertreter gegenzuzeichnen.

Der Obmann soll nicht mit einer auslastenden Bewertungszuteilung von seiner eigentlichen Aufgabe abgehalten werden.

Der Obmann wird jährlich vor Beginn der Ausstellungssaison vom U.S.A.L.-Vorstand ernannt und im offiziellen U.S.A.L.-Organ veröffentlicht.

I. VERLUST DES PREISRICHTERTITELS

Art. 31 Der U.S.A.L.-Vorstand hat das Recht, zeitweilig einen Preisrichter seines Amtes zu entheben, was die Dauer von 24 Monaten aber nicht überschreiten darf.

Sollten strengere Sanktionen gewünscht werden, bleibt diese Entscheidung ausschliesslich den Delegierten vorbehalten, dies gemäss Majoritätsbeschluss anlässlich der Herbstdelegiertentagung.

Art. 32 Der Preisrichter kann seines Amtes in folgenden Fällen enthoben werden:

– wenn der Preisrichter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, welche den Verlust der bürgerlichen Rechte bedingt.

– bei Verlust der Mitgliedschaft in der U.S.A.L.

– wenn der Preisrichter in seinem Privatleben oder in seiner Züchter- oder Preisrichtertätigkeit die Grundlagen der U.S.A.L. bekämpft, sowie den Prinzipien der Moral, Ehrlichkeit und Unbestechlichkeit zuwiderhandelt.

– wenn der Preisrichter, ohne nachweislich stichhaltige Begründung, dreimal nacheinander ablehnt, eine Bewertung vorzunehmen.

– wenn der Preisrichter dreimal nacheinander, ohne triftigen Grund, den Preisrichtersitzungen fern bleibt.

– wenn der Preisrichter im Zeitraum von zwei Jahren, ohne triftigen Grund, nicht wenigstens drei Vorträge in Ortsvereinen, Preisrichtersitzungen oder Spezialclubs abhält. Schriftliche Publikationen im LKZ gelten als Vorträge.

– wenn der Preisrichter mehr als 2 Jahre keine Tätigkeit als Rassegeflügelzüchter vorzuweisen hat.

Art. 33 Preisrichter, welche mehr als 36 Monate von ihrem Amt enthoben oder entbunden waren, können ihre Tätigkeit nur dann wieder aufnehmen, wenn sie eine neue, gemäss Art. 10 vorgesehene Prüfung bestanden haben.

Art. 34 Endet die aktive Tätigkeit des Preisrichters auf eigenen Wunsch kann dem scheidenden der Titel „Ehrenpreisrichter“ zuerkannt werden. Hiermit verliert er automatisch das aktive und passive Wahlrecht.

Art. 35 In allen, im vorliegenden Reglement nicht erwähnten Fällen, liegt die Entscheidung, nach Rücksprache mit dem zuständigen Preisrichtervorstand, beim U.S.A.L.-Vorstand.

Art. 36 Mit diesem Reglement verlieren sämtliche vorherigen Preisrichterreglemente ihre Gültigkeit.

 

DIE BEWERTUNG DES RASSEGEFLÜGELS

Die Beurteilung und Bewertung der äusseren Merkmale des Rassegeflügels auf Schauen hat den Zweck, die Rassegeflügelzucht durch sportlich-züchterischen Wettbewerb zu fördern.

Um Tieren, Preisrichtern und Beschauern grösstmögliche Bequemlichkeit zu bieten, sollten die Rassen zweckmässig gruppiert, die Käfige in den Tieren entsprechender Grösse und übersichtlich aufgestellt und logisch nummeriert werden.

Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht beschmutzen oder gesundheitliche Schäden erleiden können.

Folgende Einteilung der verschiedenen Rassen sollte Beachtung finden:

Puten, Perlhühner, Gänse, Enten, schwere Hühner, leichte Hühner, Zwerghühner, Tauben, hühnerartiges Ziergeflügel, Ziertauben, Wasserziergeflügel.

Die Bewertung erfolgt nach dem von der U.S.A.L. anerkannten Standards (Rassegeflügel-Standard für Europa in Farbe).

Gesundheit und Lebenskraft sind unerlässliche Grundbedingungen für jede Bewertung. Bei allen Rassen ist u.a. ein besonderes Augenmerk auf die Harmonie von Körpergewicht zur Grösse gemäss Standard zu richten. Skelett, Muskulatur und Federbildung sollen dem Standard entsprechend, rassebezogen abgestimmt sein.

Für alle Schauen gilt der gleiche Bewertungsmassstab.

Die Bewertung darf nur durch die von der U.S.A.L. anerkannten oder genehmigten Preisrichter erfolgen.

Die Bewertung erfolgt durch Schreiben einer Kritik auf den Bewertungskarten, die in die Abschnitte Vorzüge, Wünsche und Mängel eingeteilt sind. Sie soll rassebezogene Fachausdrücke enthalten und verständlich abgefasst sein.

Aus der Kritik resultieren die nachstehende Punktbewertung und die erläuterten Qualitätsnoten (nach EE-Richtlinien):

97 VORZÜGLICH (V),

wenn das Tier durch seinen überragenden Gesamteindruck das Bestmögliche des züchterisch Erreichbaren darstellt. Die Note „V“ wird mit schriftlicher Bestätigung des zuständigen Obmannes, resp. eines zweiten Preisrichters vergeben (Ausnahme: wenn nur 1 Preisrichter der Sektion anwesend ist).

96 HERVORRAGEND (HV),

wenn das Tier bis auf einen kleinen Wunsch den Forderungen von „V“ entspricht. Es sind hohe Anforderungen zu stellen. (Das beste SG-Tier mit “HV“ auszuzeichnen ist unangebracht und verwässert die Note “HV“.).

93 – 95 SEHR GUT (SG),

wenn sämtliche typischen Rassemerkmale vorhanden sind, das Gesamtbild des Tieres als eindrucksvoll und harmonisch bezeichnet werden kann und kein Mangel/ grober Fehler feststellbar ist.

91 – 92 GUT (G),

wenn das Tier Mängel/ grobe Fehler hat. In der Spalte „Mängel“ der Bewertungskarte muss ein solcher vermerkt sein. Die groben Fehler sind in der Standardbeschreibung einer jeden Rasse aufgeführt und bedingen nur ‚G‘ = 92-91.

90 BEFRIEDIGEND (B),

wenn ein Tier mehrere Mängel/grobe Fehler aufweist

UNGENÜGEND (U), (Ausschlussfehler) erhalten Tiere sämtlicher Arten:

ohne erkennbaren Rassewert,

offensichtliche Kreuzungsprodukte,

ferner bei Vorhandensein eines Ausschlussfehlers.

Alle Missbildungen des Skeletts und des Gefieders.

Nicht zur Rasse gehörende Merkmale.

 

Hierzu gehören:

bei Hühnern:

Krummer, oder nach oben gebogener Karpfen- oder schiefer Rücken,

Kreuzschnabel;

stark verkrümmtes Brustbein in S-Form;

krumme Zehen; fehlende Zehenglieder; fehlende oder verkümmerte Zehennägel;

Achtung: Verkümmerung oder Fehlen der Zehennägel an der Aussenzehe ist bei Rassen mit starker Fussbefiederung nicht zu strafen.

Flügellücke;

ständig über den Armschwingen getragene Handschwingen;

schiefer Schwanz;

Steilschwanz, falls nicht anders gefordert;

eine Drehfeder.

Stoppeln oder Federchen an den Läufen oder zwischen den Zehen bei allen Rassen ohne Fussbefiederung.

waagerechte oder nach oben gerichtete Hinterzehenstellung.

Andere als im Standard geforderte Augenfarbe; zweierlei Augenfarbe; Pupillenveränderungen.

Fehlen von deutlichem Sporenansatz bei Hähnen.

Starke Sporenbildung bei Junghennen, mit Ausnahme solcher, bei deren Hähne Mehrfachsporen oder Doppelsporen, resp. Hennensporen laut Standard zugelassen bzw. erwünscht sind. Starke Sporenbildung bei Hennen ist gegeben, wenn die Sporen wesentlich grösser als eine Erbse sind und/oder der Ring nicht darüber hinweggestreift werden kann. (Leichtere Sporenbildung bei Hennen aller Rassen bleibt unberücksichtigt).

Andere als im Standard geforderte Lauffarbe.

Bei Haubenhühnern und nordwesteuropäischen Rassen mit blauer Lauffarbe gelten aufgehellte Zehen nicht als Ausschlussfehler, sondern je nach Ausdehnung der Pigmentlosigkeit als leichte oder grobe Fehler. Diese Erleichterung trifft nicht für die schwarzen Farbenschläge dieser Rassen oder deren Verzwergungen zu.

Entenfüssigkeit;

horizontale Stellung mehrerer Steuerfedern und/oder der grossen Schwanzdeckfedern.

Starke Übergrössen bei Zwerghühnern.

Andere als im Standard geforderte Kammformen.

Bei einfachkämmigen Rassen: Gabelzacken, Doppelzacken, Nebenzacken, Büschelkamm;

Bei rosenkämmigen Rassen: Mehrfachdorn, ausser bei Watermaalschen Bartzwergen, fehlender Kammdorn, ausser bei Seidenhühnern; Steckdorn.

Gesichtsschimmel (Bei Alttieren von nordwesteuropäischen Rassen mit weissen Ohrscheiben ist leichter Gesichtsschimmel kein Ausschlußfehler).

 

Bei Wassergeflügel (Gänse, Enten):

Alle Missbildungen des Skeletts, Schnabel und Gefieder;

Scheren-, Kipp- oder Säbelflügel, Handschwingen über den Armschwingen getragen; Flügellücke;

Dauerhaft schief getragener Schwanz;

Löffelschnabel bei Enten; (Ausnahme: siehe Standard);

krumme Zehen; fehlende Zehenglieder; fehlende oder verkümmerte Zehennägel; waagerechte oder nach oben gerichtete Hinterzehe;

andere als im Standard geforderte Lauffarbe;

Andere als im Standard geforderte Augenfarbe; zweierlei Augenfarbe; Pupillenveränderungen.

Starke Übergrössen bei Zwergenten.

Bei Puten:

Fehlen von deutlichem Sporenansatz bei Putern, fehlende Sporen bei Altputern;

Alle Missbildungen des Skeletts, Schnabels und Gefieders;

Andere als im Standard geforderte Augenfarbe; zweierlei Augenfarbe; Pupillenveränderungen.

andere als im Standard geforderte Lauffarbe.

 

Bei Perlhühnern:

Alle Missbildungen des Skeletts, Schnabels und Gefieders;

Andere als im Standard geforderte Augenfarbe; zweierlei Augenfarbe; Pupillenveränderungen.

andere als im Standard geforderte Lauffarbe.

 

OHNE BEWERTUNGSNOTE (OB).

Ohne Qualitätsnote, jedoch mit einer Kritik versehen, bleiben:

– Tiere ohne zugelassenen Fussring; mit zu grossem Ring (Toleranz, Hahn und Henne innerhalb der Rasse).

– Ungepflegte und verletzte Tiere; schlecht entwickelte Tiere; gekennzeichnete Tiere; Tiere mit starken Gefiederbeschädigungen.

– Flügelmarken, Kükenmarken und Lochung der Zehenzwischenhaut sind erlaubt, gelten also weder als Kennzeichnung noch als Beschädigung.

– Kranke Tiere und Tiere mit starkem Ungezieferbefall sind sofort der Ausstellungsleitung zu melden und aus der Ausstellung zu entfernen.

– Tiere, bei denen zur Bildung einer markanten Abgrenzung von Farbfeldern, Federn von aussen sichtbar beschnitten wurden.

– Das Ausstellen von Tieren mit ausgeweiteten, überfärbten, aufgeschnittenen oder zusammengeklebten Fussringen.

– Jeder Versuch, den Preisrichter zu täuschen und dadurch das Urteil zu beeinflussen.

– Tiere mit älteren Fussringen als den zugelassenen EE-Jahrgängen (6 Jahre).

NICHT ANERKANNT (N.A.)

Diese Bezeichnung ist anzuwenden bei noch nicht anerkannten Rassen und Farbenschlägen.

NEUZÜCHTUNGEN

Sind nicht zugelassen.

GESTATTET IST, zur Vorbereitung der Tiere zur Ausstellung:

Das Waschen der Tiere sowie ein gelindes Einfetten von Schnabel, Kamm, Kehllappen, Läufen und Zehen mit farblosem Öl oder Fett.

Das sogenannte Putzen, d.h. die Entfernung einzelner kleiner Federn, welche die Zeichnung oder Farbfeldgrenze stören, wenn dadurch keine sichtbar gelichtete Stelle entsteht. (Das Beschneiden von Federn zur Bildung einer markanten Abgrenzung von Farbfeldern wird mit der Vergabe von „OB“ geahndet).

Von aussen nicht sichtbar geputzte Hauben und Zeichnungsmerkmale.

RASSENAUFTEILUNG:

ZUR VERGABE VON VERBANDSMEDAILLE UND VERBANDSEHRENPREIS

A. Puten und Wassergeflügel

B. Kämpfer und verwandte Rassen
Alt Englische Kämpfer
Asil
Brügger
Cubalaya
Indische Kämpfer
Ko Gunkei (Ko-Shamo)
Kraienköppe
Lüttische Kämpfer
Madras Kämpfer
Malaien
Moderne Englische Kämpfer
Orloff
Phoenix
Shamos
Sumatra
Tuzo
Yamato
Yokohama

C. Rassen mit asiatischem Typ und Zwischentyprassen
Altsteirer
Amrocks
Araucana
Barnevelder
Bielefelder Kennhühner
Chabo
Denizli Kräher
Dominikaner
Dorking
Dresdner
Jersey Giants
Langschan
Nackthalshühner
New Hampshire
Niederrheiner
Norwegische Jaerhühner
Orpington
Plymouth Rocks
Ramelsloher
Redcaps
Reichshühner
Rhode Island Red (Rhodeländer)
Sachsenhühner
Sulmtaler
Sussex
Vorwerk
Welsumer
Wyandotten

D. Mittelmeer- und Nordwesteuropäische Rassen
Andalusier
Antwerpener Bartzwerge
Appenzeller Barthühner
Bantam
Bassetten
Bergische Kräher
Bergische Schlotterkämme
Brabanter Bauernhühner
Brakel
Deutsche Zwerghühner
Friesenhühner
Hamburger
Holländische Zwerghühner
Italiener
Kastilianer
Katalanier
Kaulhühner
Krüper
Lakenfelder
Leghom
Minorka
Ostfriesische Mövchen
Rheinländer
Ruhlaer Zwerghühner
Sebright
Spanier
Sperber
Thüringer Barthühner
Voigtländer
Watermaalsche Bartzwerge

E. Haubenhühner, deren Verwandte und Rassen mit Fussbefiederung
Annabergerstrupphühner
Appenzeller Spitzhauben
Augsburger
Brabanter
Brahma
Breda
Cochin
Crève-Coeur
Croad Langschan
Eulenbarthühner
Federfüssige Zwerghühner
Holländer Weisshauben
Houdan
Lachshühner
Mechelner
Paduaner
Seidenhühner
Sultanhühner
Sundheimer
Zwerg-Strupphühner

F. Seltene Rassen und Farbenschläge

siehe EE-Liste

 

N.B.: Diese Liste der Rassenaufteilung wird, bei Änderungen der Publikation der Liste der „Seltenen Rassen“ der EE, veröffentlicht,

 

In allen anderen Fällen entscheidet der U.S.A.L.-Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Preisrichtervorstand.

 

Dieses Reglement setzt alle vorherigen Geflügelpreisrichterreglemente ausser Kraft.

 

Oktober 2012