Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

2. REGLEMENT ZUR VERGABE DES VERBANDSABZEICHENS

Art. 1

In Anerkennung für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste können Verbandsabzeichen in drei verschiedenen Stufen und Ausführungen vergeben werden, und zwar gestaffelt in Bronze, Silber und Gold.

Art. 2

Das Verbandsabzeichen wird auf motivierten, schriftlichen Antrag an die interessierten Vereine, Sondervereine und sonstige Gremien gegen Bezahlung abgegeben. Der Preis ist den jeweiligen Gestehungskosten angepasst.

Art. 3

Die Verleihung des Bronzeabzeichens ist keinen speziellen Anforderungen unterworfen, ausser der effektiven Zugehörigkeit zu einer affilierten Lokalvereinigung.

Art. 4

Die Zuerkennung der Verbandsabzeichen in Silber und Gold bedingt die Gutschrift von mindestens 10 respektiv 20 Treuepunkten, die sich aus Dauer der Mitgliedschaft zu lokalen Vereinen und der Zugehörigkeit zu übergeordneten Körperschaften staffelt:
– pro Jahr Mitgliedschaft 1 Punkt
– pro Jahr Zugehörigkeit zu Vereins- oder Clubvorständen 1 Punkt
– pro Jahr Zugehörigkeit zu Verbandsvorstand, Kassenrevisor 1 Punkt
– für erfolgreichen Abschluss eines Zuchtleiterkurses 10 Punkte
– für das bestandene Preisrichterexamen 10 Punkte

Beispiel:

Ein Mitglied ist seit 5 Jahren in einer
Vereinigung eingeschrieben 5 Punkte
Seit drei Jahren ist es Vorstandsmitglied 3 Punkte
2 Jahre war es im Verbandsvorstand 2 Punkte
Es hat Zuchtleiterkurse erfolgreich absolviert 10 Punkte

Mithin wird das Abzeichen in Gold zuerkannt (20 Punkte)

Art. 5

Das Verbandsabzeichen in Silber und Gold kann, mit Genehmigung des Verbandsvorstandes, für besondere Verdienste, an Nichtmitglieder verliehen werden.

Art. 6

Die Verleihung in Gold und Silber soll möglichst durch einen Vertreter des Verbandsvorstandes vorgenommen werden.

Oktober 2012