Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

3. REGLEMENT BETREFFEND EINRICHTUNG EINES KOGRESSBÜROS

Art. 1

Das Kongressbüro setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der 4 Bezirke und einem Mitglied der Vereinigung, welche den Kongress organisiert.

Art. 2

Letzteres Mitglied wird als Präsident des Kongressbüros die Kongressarbeiten leiten.

Art. 3

Im Kongressbüro können nur affilierte Mitglieder des Landesverbands Luxemburger Kleintierzüchter (USAL) vertreten sein.
Sie dürfen jedoch
– nicht dem Verbandsvorstand angehören
– nicht dem Rat der Kassenrevisoren angehören
– nicht für einen Posten bei Wahlen kandidieren, die während des Kongresses abgehalten werden

Art. 4

Die Mitglieder des Kongressbüros werden in der jeweiligen Bezirksversammlung bestimmt.
Bei einer eventuellen Nichtbestimmung eines Postens im Kongressbüro durch die Bezirksversammlung, kann der Verbandsvorstand, zur Vervollständigung, einen Kandidaten aus den weiteren Bezirken ernennen.
Dies trifft auch zu für den Kongresspräsidenten.