Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

4. REGLEMENT BETREFFEND DIE DER USAL ANGESCHLOSSENEN JUNGZÜCHTER

Art. 1

Ziel und Zweck der Jungzüchtergruppen ist, die Liebe zur Natur und Tierwelt zu fördern, Verständnis für Tierpflege und Tierzucht zu vermitteln, um den nötigen Nachwuchs für unsere Kleintierzuchtvereine zu sichern.

Art. 2

Als Jungzüchter gelten Jungen und Mädchen bis 18 Jahre, die Mitglied eines von der USAL anerkannten Vereines sind.

Art. 3

Jungzüchter können auf Ausstellungen auf alle Preise konkurrieren, die zu vergeben sind.

Art. 4

Die für Jungzüchter an den Verband zu entrichtenden Mitgliedsbeträge betragen die Hälfte der für die Altzüchter geltenden Beträge.

Art. 5

Bei Auftreten von Zweifels- und Streitfällen entscheidet der USAL Vorstand.

Oktober 2012