Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

6. ZUCHTBUCH- UND TÄTOWIERREGLEMENT FÜR KANINCHEN

Dieses Reglement ist verbindlich für alle Vereine und Züchter, die durch ihre Mitgliedschaft der USAL angeschlossen sind.

Art 1.

Jeder dem Landesverband Luxemburger Kleintierzüchtervereine (USAL) angehörenden Vereine ist verpflichtet ein Zucht-und Tätowier-Buch für sämtliche in Luxemburg anerkannten Kaninchenrassen zu führen.

Die Leitung des Zucht- und Tätowier-Buches obliegt dem Tätowierer des Vereins.

Der Zweck des Zucht-und Tätowier-Buches besteht darin:

• dem einzelnen Tier ein Unterscheidungsmerkmal zu geben und damit die Grundlage zu schaffen den Züchtern zu helfen, ihre Zucht planmäßig aufzubauen
• gleichzeitig aber auch, die einwandfreie Unterscheidungsmöglichkeit bei Bewertungen, bei Verkäufen, usw. zu sichern
• den Züchtern Gelegenheit zu geben, die Herkunft resp. die Abstammung der Zuchttiere einwandfrei nachzuweisen.

Art 2.

Zur Zucht dürfen nur, korrekt und gut lesbar, tätowierte Tiere eingesetzt werden.

Nur die Nachzucht von solchen Elterntieren wird ins Zuchtbuch eingetragen.

Art 3.

Die Jungtiere werden im Alter zwischen 8 und 14 Wochen tätowiert.

Die Anmeldung zur Eintragung geschieht mittels Deckschein, der als Vordruck von der USAL zugelassen sein muss. Dieser muss vollständig vom Züchter und vom Vereinstätowierer ausgefüllt und unterschrieben werden.

Beide Elterntiere müssen von gleicher Rasse und Farbenschlag sein.

Vom Züchter sind die Angaben betreffend die Häsin (01) und den Rammler (10) einzutragen.

Vom Tätowierer werden eingetragen: Wurfnummer, Vereinskennzeichen, Anzahl und Geschlecht der Jungtiere und die fortlaufenden Nummern mit dem Schutzzeichen X.

Die fortlaufenden Nummern beginnen jedes Zuchtjahr bei 1 resp. bei 100. Die Nummern 1-99 sind für Hermelin und Farbenzwerge reserviert. Bei allen anderen Rassen wird bei Nummer 100 begonnen. Sollten in einem Jahr mehr Nummern gebraucht werden, kann wieder bei 1, resp. 100 begonnen werden.

Art 4.

Der Deckschein ist in 3facher Ausführung.

Nach vollständiger Eintragung und Tätowierung der Jungtiere werden die Originale vom Tätowierer an den USAL-Zuchtbuchverwalter gesendet. Diese werden von ihm sorgfältig, den Vereinen und den Wurfnummern nach eingeheftet, und bilden das USAL-Zucht-und Tätowier-Buch.

Der zweite Bogen bleibt beim Tätowierer. Diese werden von ihm sorgfältig, den Wurfnummern nach eingeheftet, und bilden so das Vereins-Zucht-und Tätowier-Buch.

Der dritte Bogen wird dem Züchter vom Tätowierer ausgehändigt, der sich damit sein Einzelzucht-und Tätowier-Buch anlegen kann.

Die Zucht-und Tätowier-Bücher müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

Der USAL ist auf Anforderung zu jeder Zeit Einsicht ins Vereins-Zucht-und Tätowier-Buch zu gewähren.

Art 5.

Es ist sinnvoll die zukünftigen Zuchttiere bewerten zu lassen, damit eventuell aufgetretene Fehler entdeckt werden, und dem Züchter geholfen wird, den Zuchtwert der Tiere festzustellen.

Art 6.

Tiere die mit „nicht befriedigend“ (nb) bewertet wurden, weisen grobe Fehler auf und sollen nicht mehr ausgestellt und nicht in die Zucht eingesetzt werden. Tiere die mit „ohne Bewertung“ (oB) bewertet wurden, haben vergängliche Fehler und können wieder ausgestellt werden, wenn der Fehler behoben ist.

Art 7.

Importtiere müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie inländische Tiere. Sie müssen tätowiert sein um in die Zucht eingesetzt zu werden.

Art 8.

Besitzer der Jungtiere ist die Person welche zum Zeitpunkt des Deckaktes Besitzer der Häsin war.

Art 9.

Die Tätowierung der Rassekaninchen soll eine genaue Kontrolle des Alters und der Abstammung der Zuchttiere gewährleisten.

Das Schutzzeichen der USAL ist das „X“.

Art 10.

Jedem Verein wurde seitens der USAL ein Vereinszeichen zugeordnet, nach dem tätowiert werden muss. Jeder Verein hat einen eigenen Tätowierer. Er ist zuständig für die Tätowierungen der Jungtiere seines Vereins.

Art 11.

Bei der Tätowier-Farbe kann zwischen schwarz und blau gewählt werden. Andere Farben sind nicht gestattet. Sauberes Tätowier-Besteck ist Grundvoraussetzung. Vor der Tätowierung ist das Geschlecht der Jungtiere nachzuprüfen und eventuell zu berichtigen.

Art 12.

Alle Tiere eines Wurfes sind zu erfassen und zu kennzeichnen. Es ist nicht erlaubt, nur einzelne Tiere eines Wurfes, sowie Tiere aus mehreren Würfen zusammenzustellen und dann fortlaufend tätowieren zu lassen. Wird eine Tragende Häsin, oder eine Häsin mit noch nicht tätowierten Jungtieren verkauft, dann kann der Käufer die Jungtiere für sich tätowieren. Werden Jungtiere ohne Häsin verkauft muss der Käufer sich vom Vorbesitzer einen Abstammungsnachweis geben lassen, damit festgestellt werden kann ob die Eltern der Jungtiere tätowiert waren. Erst dann können die Jungtiere tätowiert werden.

Ein Abstammungsnachweis über 3 Generationen kann beim Züchter, beim jeweiligen Vereins-Tätowierer oder beim USAL-Zuchtbuchverwalter, gegen eine Gebühr, die vom USAL-Vorstand festgesetzt wird, angefragt werden.

Art 13.

Gehört ein Züchter mehreren Vereinen an, so kann er rassespezifisch auf verschiedene Vereine tätowieren. Ein Wechsel mit der Rasse zu einem anderen Verein ist während desselben Zuchtjahres nicht möglich.

Art. 14.

Es wird wie folgt tätowiert:

Ins linke Ohr: die Ziffer des Geburtsmonats und des Geburtsjahres, sowie das Vereinszeichen. ( z.B.: ein Tier wurde im Januar 2015 geboren im Verein Mersch (ME). Dann wird das Tier mit 1.5 ME, tätowiert).

Ins rechte Ohr kommt die laufende Nummer des Zucht-und Tätowier-Buches, und das Schutzzeichen „X“ (z.B.: 345X).

Art 15.

Bei fehlfarbigen Tieren von spalterbigen Rassen, (z.B. vollfarbige bei Schecken oder Marder), bei andersfarbigen Tieren von spalterbigen Rassen, (z.B. Blau/Weiße bei Schwarz/Weißen Schecken oder Russen bei Marder), sowie bei andersfarbigen Tiere von Rassen bei denen es mehrere Farbenschläge gibt (z.B. Loh Blau bei Loh Schwarz, Weißgrannen Blau bei Weißgrannen Schwarz, Farbenzwerge Blau bei Farbenzwerge Schwarz, usw.), muss der Tätowierer, hinter der Tätowier-Nummer auf dem Deckschein, die Farbe angeben, z.B. Vollschwarz, Blaue Schecke, Russenfarbig, usw. Das Schutzzeichen „X“ wird immer mit tätowiert.

Fehlfarbige und andersfarbige Jungtiere die keiner bestehenden Rasse zu zuordnen sind, werden nicht tätowiert. ( z.B. Schwarzlinge bei Chinchilla).

Art 16.

Vollfarbige Tiere von spalterbigen Rassen, dürfen nicht ausgestellt werden. Da sie jedoch in die Zucht eingesetzt werden können, sollten sie vorher auf einer Tischbewertung mittels einer eigens dafür aufgestellten Punktetabelle bewertet werden, um den Wert der Tiere als Zuchttier zu erfahren.

Art 17.

Nichttätowierte Tiere sind von allen durch die USAL genehmigten Bewertungen ausgeschlossen. Nichttätowierte Tiere dürfen nicht nachtätowiert werden.

Ein Tier mit unlesbarer Tätowierung wird auch als Nichttätowiert angesehen und kann so nicht in die Zucht aufgenommen werden. In diesem Fall darf das Tier jedoch nachtätowiert werden.

Art 18.

Neuzüchtungen, sofern sie von der USAL genehmigt wurden, werden an Stelle des Schutzzeichens „X“, mit „N“ tätowiert. (Siehe hierzu das Reglement über Neuzüchtungen).

Art 19.

In allen im vorliegenden Reglement nicht erwähnten Fällen, liegt die Entscheidung bei der USAL.

Art 20.

Mit diesem Reglement verliert das vorherige Herdbuch- und Tätowier-Reglement seine Gültigkeit. Das vorliegende Reglement tritt ab dem 1/1/2016 in Kraft.

November 2015