Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

7. REGLEMENT FÜR NEUZÜCHTUNGEN – SPARTE KANINCHEN

Art. 1

Bei Neuzüchtungen ist ein Antrag an die USAL und an die Preisrichtersektion Kaninchen zu richten in dem ausführlich das Zuchtziel erklärt wird.

Art. 2

Erst nach Genehmigung durch die USAL darf mit der Neuzüchtung begonnen werden.

Art. 3

Die Anmeldung im Herdbuch erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den anerkannten Rassen.

Art. 4

Die Nachzucht wird an Stelle des Schutzzeichens “X“, mit „N“ tätowiert.

Art. 5

Die Nachzucht kann im Alter von 8 Monaten ausgestellt werden. Lediglich auf der Landesschau werden die Tiere bewertet. Dies muss in 3 aufeinanderfolgenden Jahren der Fall sein. Die Tiere werden in einer Sonderabteilung ausgestellt, mit dem Vermerk „Neuzüchtung“.

Art. 6

Die Bewertung erfolgt durch den Preisrichter-Obmann und 2 weitere A-Preisrichter. Die Tiere werden nicht mit Punkten, sondern nur mit Prädikaten bewertet.

Die amtierenden Preisrichter müssen einen genauen Bericht über den Stand der Neuzüchtung an die USAL richten, welche eine Kopie davon an den Züchter weiterleitet. Mit diesem Bericht wird der Züchter entweder ermächtigt mit der Zucht ein weiteres Jahr fortzufahren, oder aufgefordert die Zucht einzustellen wegen Nichtereichens seines Zuchtzieles.

Art. 7

Während den 3 Jahren wird nach demselben Modus verfahren, so dass eine konstante Reinerbigkeit von wenigstens 3 Generationen nachweisbar gewährleistet ist.

Art. 8

Die USAL entscheidet, zusammen mit der Preisrichtersektion Kaninchen, ob und wann die Neuzüchtung angenommen wird oder nicht.
Kommt es zur Annahme, dann wird die neue Rasse mittels Rassebeschreibung im LKZ veröffentlicht und gleichzeitig in den Nationalen Standard aufgenommen.

Oktober 2012