Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

8. AUSSTELLUNGSREGLEMENT

(gültig für alle vom Verbandsvorstand genehmigten Ausstellungen)

Art.1 Ausstellungen:

a) Verbandsausstellungen finden auf Beschluss des Zentralvorstandes (USAL) statt.

b) Bezirks-, Lokal- und Clubausstellungen können zu jeder Zeit abgehalten werden, wenn eine diesbezügliche schriftliche Genehmigung spätestens 4 (vier) Monate vor der Ausstellung beim Verbandsvorstand beantragt und von demselben erteilt wurde. Bezirks-, Lokal- und Spezialclubausstellungen werden nicht genehmigt:
– ein Wochenende vor, sowie am Tage einer Verbandsausstellung oder einer Europaschau
– am Tag der Delegiertenversammlungen (Kongress, Herbstdelegiertentagung)

c) Auf Tischbewertungen für Kaninchen können Tiere beiderlei Geschlechts sowie auch fehlfarbige Tiere von spalterbigen Rassen (siehe Art. 15 des Herdbuch- und Tätowierreglements) bewertet werden. Eine Tischbewertung muss termingerecht, wenigstens 14 Tage vorher, durch den organisierenden Verein bei der USAL angefragt werden. Eine Tischprämierung kann auch in einer offiziellen Preisrichtersitzung oder in einer Züchterversammlung stattfinden.

Art. 2

Alle in einer der USAL angeschlossenen Vereinigung organisierten Züchter können mit vollen Rechten und Pflichten ausstellen.

Verstößt jedoch ein Züchter gegen die Statuten oder Reglemente, oder macht er sich eines Vergehens gegen die Interessen der Kleintierzüchter schuldig, kann ihm vom Verbandsvorstand die Teilnahme an allen vom Verband organisierten Ausstellungen zeitweilig verboten werden.

Art. 3

Die Bewertung erfolgt nach den vom Luxemburger Landesverband anerkannten Standardbestimmungen und durch vom Verband ermächtigte Preisrichter.

Art. 4

Für den Wettbewerb und zur Beurteilung werden alle von der Entente Européenne (EE) anerkannten Kleintierrassen zugelassen.

Rassen, welche nicht in den von der USAL anerkannten Standards aufgeführt sind, werden nach der letztbekannten Ausgabe der Musterbeschreibung des Ursprungslandes bewertet. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Preisrichter diese Musterbeschreibungen in deutscher oder französischer Sprache vorzulegen, andernfalls kann dieser die Bewertung verweigern. Fellgegenstände aus Kaninchenfellen sowie Angorawollerzeugnisse sind ebenfalls zugelassen.

Art. 5

Alle zur Bewertung ausgestellten Tiere müssen nachweisbar Eigentum des Ausstellers sein. (Abstammungsnachweis bei Kaninchen, Ringbescheinigung bei Geflügel, …)

Art. 6

Es können nur solche Tiere zur Konkurrenz für einen der von der USAL gestifteten oder verantworteten Preise zugelassen werden, welche eine LUX-Tätowierung mit Abstammungsnachweis respektiv LU-Ringbezugsbescheinigung vorweisen können.

Die Vergabe der genannten Preise richtet sich nach den betreffenden Reglementen.

Art. 7

Kaninchen und Cavias müssen einzeln ausgestellt werden. Säugende und trächtige Tiere sind von der Bewertung ausgeschlossen. Die Tiere müssen tätowiert sein, oder EE-anerkannte Markierungen tragen.

Tiere mit Herdbuchausschluss dürfen nicht mehr ausgestellt werden.

Art. 8

Das Mindestalter zum Ausstellen bei Kaninchen beträgt 4 Monate (Geburtsmonat + 4 = Ausstellungsmonat), bei Cavias 3 Monate.

Für die Festlegung des Alters ist die Tätowierung, beziehungsweise Markierung, maßgebend.

Art. 9

Geflügel darf nur mit einem geschlossenen Jahresring in der für die Rasse vorgesehenen Größe ausgestellt werden.

Geflügel wird einzeln bewertet, ob es in Käfigen oder Volieren ausgestellt ist.

Tiere mit Ausschlussfehlern dürfen nicht erneut ausgestellt werden.

Art. 10

Folgende Käfiggrößen sind von der jeweiligen Ausstellungsleitung vor zu sehen:

Geflügel: Grossgeflügel, Gänse und Phönix in Volieren
Große Hühnerrassen und Enten in Käfigen von 70 cm
Zwerghuhnrassen in Käfigen von 60 cm
Kleine Zwerghuhnrassen (z.B. Bantam) in Käfigen von 50 cm

Kaninchen: Große Rassen in Käfigen von 70 cm
Mittelgrosse Rassen in Käfigen von 60 cm
Kleine Rassen und Zwerge in Käfigen von 50 cm

Tauben: je nach Rasse 40 oder 50 cm.

Cavias: 40 cm

Art. 11

Die Ausstellungsleitung übernimmt den Ordnungs- und Pflegedienst.

Offensichtlich kranke oder mit Ungeziefer jeglicher Art behaftete Tiere sind durch die Ausstellungsleitung oder auf Veranlassung des Preisrichters aus der Ausstellung zu entfernen.

Art. 12

Die Festsetzung des Standgeldes sowie die Festsetzung der zu vergebenden Preise, bleibt den jeweiligen Veranstaltern überlassen.

Das Standgeld muss bei der Abgabe der Anmeldebögen integral entrichtet werden und wird in keinem Fall zurück erstattet.

Art. 13

Auf Grund der Anmeldung erhält jeder Aussteller eine Kopie des Anmeldebogens. Diese muss er der Ausstellungsleitung bei der Einlieferung der auszustellenden Tiere vorlegen. (siehe auch Art. 25)

Art. 14

Das Einsetzen und Herausnehmen der Tiere hat nur im Beisein der Ausstellungskommissare zu geschehen.

Art. 15

Kaninchen und Cavias, welche zum Verkauf angeboten werden, müssen einen gültigen Abstammungsnachweis haben.

Art. 16

Beim Verkauf auf Ausstellungen wird ein Aufgeld vom Ankäufer erhoben.

Als Verkaufspreis ist der auf dem Anmeldebogen angegebene Betrag allein maßgebend.

Der Aussteller kann nach der Bewertung weder eine Herabsetzung noch eine Erhöhung des Verkaufspreises beantragen.

Bei Tieren, die nicht zum Verkauf gemeldet sind, die der Aussteller aber nach der Bewertung verkaufen will, ist dieser verpflichtet, den Verkaufspreis der betreffenden Tiere schriftlich im Verkaufsbüro anzugeben.

Diese Tiere werden dann von der Ausstellungsleitung als verkäuflich gekennzeichnet.

Jeder Kauf ist erst dann gültig, wenn er durch das Verkaufsbüro abgeschlossen worden ist.

Art. 17

Alle zur Täuschung des Preisrichters an den Tieren vorgenommenen Handlungen ziehen den Ausschluss sämtlicher ausgestellten Tiere des überführten Züchters nach sich. Bereits vorgenommene Bewertungen und Preiszuteilungen sind für ungültig zu erklären.

Beispiele unerlaubter Handlungen:

Beim Geflügel: Ausbrechen und Entfernen von Federn, Krallen, Sporen, Kammauswüchsen; Färben von Federn, Läufen, Kopfzierteilen, Ohrscheiben.

Bei Kaninchen: Beschneiden der Wammen; farbliche Veränderungen der Krallen; Beschneiden oder Färben andersfarbiger Flecken.

Das erneute Ausstellen eines bei einer früheren Ausstellung ausgeschlossenen Tieres (siehe auch Artikel 7 und 9) gilt als Täuschung des Preisrichters und zieht disziplinarische Maßnahmen seitens des Verbandes nach sich.

Art. 18

Den Ausstellern wird nach Ausstellungsabschluss eine detaillierte Abrechnung der getätigten Verkäufe übergeben. Die Bewertungskarten sind ihnen rechtzeitig, möglichst vor Ausstellungsschluss, auszuhändigen.

Die Originale der Bewertungskarten (weißes Exemplar) von Kaninchen sind von der Ausstellungsleitung innerhalb 2 Wochen an die jeweiligen Herdbuchzentralen zu senden.

Art. 19

Die Ausstellungsleitung ist für alle Reklamationen und Beschwerden zuständig.

Art. 20

Die Ausstellungsleitung muss während der Bewertung jedem Preisrichter einen Gehilfen zum Herbeibringen der Kaninchen zur Verfügung stellen.

Die Ausstellungsleitung muss eine Waage bereit halten.

Um keinerlei Beanstandungen Anlass zu geben, dürfen Gehilfen oder Preisrichteranwärter nicht zugegen sein bei Rassen, die sie selbst ausgestellt haben.

Alle nicht befugten Personen sind von der Bewertung fern zu halten.

Art. 21

Während der Dauer der Ausstellung hat die Ausstellungsleitung das alleinige Verfügungsrecht über die ausgestellten Tiere und Gegenstände. Dieselbe ist allein maßgebend, eine Entschädigung zuzusprechen für Unfälle (Tiere und Gegenstände), die auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind.

Art. 22

Für Schäden durch ungeeignete Transportkisten sowie unsachgemäßen Transport übernimmt die Ausstellungsleitung keine Verantwortung.

Art. 23

Die während der Dauer der Ausstellung von Geflügel gelegten Eier sind Eigentum der Ausstellungsleitung. Diese Eier dürfen nicht zu Brutzwecken verwendet werden.

Das Belegen von Häsinnen während der Ausstellungsdauer ist nicht gestattet.

Art. 24

Kein Tier kann ohne die Erlaubnis der Ausstellungsleitung aus der Ausstellung entfernt werden.

Art. 25

Es müssen genügend Hilfskräfte bei der Ein- und Auslieferung der Tiere zur Verfügung stehen.

Die Einlieferungsscheine sind der Ausstellungsleitung auszuhändigen.
Eventuelle Änderungen der gemeldeten Tiere sind auf dem Einlieferungsschein deutlich sichtbar zu vermerken.

Art. 26

Eine angemessene Zeitspanne vor Ausstellungsschluss soll kein Verkauf mehr stattfinden, damit die Auslieferungsscheine vorbereitet werden können.

Art. 27

Um den verbandsmässigen Charakter der Ausstellungen zu wahren, sollen die offiziellen Verbandsdrucksachen verwendet werden.

Art. 28

Die Ausstellungsleitung ist ermächtigt, Sonderpreise oder Pokale nach eigenen Reglementen zu vergeben.

Art. 29

Die Ausstellungsleitung hat das Recht, Mitarbeitern und Preisrichtern ein Vorkaufsrecht einzuräumen, das vor der Eröffnung des Verkaufsbüros geltend gemacht werden muss.

Art. 30

Bei unvorhergesehenen Fällen entscheidet allein die Ausstellungsleitung.

Art. 31

Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gegen alle Schäden, Unfälle und sonstige Vorkommnisse, für welche die Ausstellungsleitung zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, abzuschliessen.

Art. 32

Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, einen Erste-Hilfekasten mit dem nötigen Material während der gesamten Ausstellungsdauer bereit zu stellen.

Art. 33

Um die im Preisrichterreglement aufgeführte Prozedur zur Entsendung der Preisrichter zu erleichtern, ist die Ausstellungsleitung gehalten, 4 (vier) Wochen vor dem Ausstellungstermin, mit der Anfrage der benötigten Preisrichter, eine Liste der zu bewertenden Tiere, mit der Angabe der Stückzahl der jeweiligen Rassen und Farbenschläge, an die Obmänner der Preisrichtersektionen zu schicken.

Der Ausstellungsleitung wird rechtzeitig eine namentliche Liste der nominierten Preisrichter zugestellt.

Art. 34

Bei offizieller Beteiligung des Luxemburger Kleintierzüchterverbandes an der Europaschau kann der Verband die Transportkosten übernehmen.

Bei anderen internationalen Ausstellungen mit offizieller Beteiligung der USAL kann der Verbandsvorstand einen Unkostenzuschuss gewähren.

Art. 35

In allen Fällen, die nicht im vorliegenden Reglement erwähnt sind, liegt die Entscheidung beim Verbandsvorstand.

Art. 36

Mit diesem Reglement verlieren sämtliche vorherigen Ausstellungsreglemente ihre Gültigkeit.

Oktober 2012