Union des Sociétés avicoles

du Grand-Duché de Luxembourg

9. REGLEMENT FÜR DIE JUNGTIERBEWERTUNG DER SPARTE KANINCHEN

Art.1

Im allgemeinen gilt das luxemburgische Ausstellungsreglement und die Bewertungsbestimmungen des Luxemburger Standards, jedoch bedarf es einiger Sonderregelungen, da es sich um Tiere handelt, die sich noch im Entwicklungsprozess befinden.

Art. 2

Jungtiere können im Alter von 4 bis 8 Monaten ausgestellt und bewertet werden (z.B. Tiere vom Mai dürfen im September bewertet werden). (Geburtsmonat + 4 = Ausstellungsmonat)

Art. 3

Jungtiere sind unter Berücksichtigung des Alters, für das die Monatskennzeichnung in der Tätowierung massgebend ist, zu beurteilen gemäss den Merkmalen der Entwicklung, Körperform, Fell, Pflegezustand, Farbe und Zeichnung, so weit dies feststellbar ist.

Art. 4

Jungtiere erhalten nur eine Gesamtbeurteilung mit Prädikat und Hilfspunkten.

Art. 5

Jungtierbewertungen werden nicht im Herdbuch eingetragen. Jedoch werden festgestellte Herdbuchausschlüsse eingetragen, und somit dürfen solche Tiere später nicht mehr ausgestellt werden.

Art. 6

Jungtierschauen können ab dem 15. Mai bis einschließlich 30. September abgehalten werden.

Oktober 2012